§ 1332 — ABGB
Der Schade, welcher aus einem minderen Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursachet worden ist, wird nach dem gemeinen Werthe, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzet.
Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
§ 29 Besondere Pflichten der Liegenschaftseigentümer
…Zwecken benützt und erwachsen dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten daraus Schäden, so gebührt ihm unter sinngemäßer Anwendung des § 1332 ABGB eine angemessene Vergütung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zug der Brandbekämpfung gesetzte…
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