BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vom 21.11.2024 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtannahme eines Asylantrages am 14.11.2024, den Beschluss gefasst:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 8a iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iHv. EUR 15,- sowie im Umfang der Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und der Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung im Falle einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, Z 3 und Z 5 ZPO stattgegeben und diese gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit als „Maßnahmenbschwerde“ titulierten Schriftsatz vom 21.11.2024 führte der Antragsteller (im Folgenden: ASt) aus, am 14.11.2024 einen Asylantrag auf einer Polizeidienststelle stellen gewollt zu haben, jedoch weggeschickt worden zu sein. Am XXXX 2024 sei er festgenommen und nach XXXX verbracht worden. Letztlich verweist der ASt zur Begründung auf beiliegende in Fremdsprache verfasste 21-seitige Ausführungen.
Darüber hinaus lag dem Schreiben ein Vermögensbekenntnis sowie ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bei.
2. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 25.11.2024, wurde dem ASt die Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG insofern aufgetragen, als er aufgefordert wurde seine Beschwerde iSd. § 9 VwGVG sowie seinen Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8a VwGVG zu konkretisieren.
3. Mit per Post beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz vom 10.12.2024, gab der ASt eine Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Mit als „Maßnahmenbschwerde“ titulierten Schriftsatz vom 21.11.2024 führte der Antragsteller (im Folgenden: ASt) aus, am 14.11.2024 einen Asylantrag auf einer Polizeidienststelle stellen gewollt zu haben, jedoch weggeschickt worden zu sein. Am XXXX 2024 sei er festgenommen und nach XXXX verbracht worden. Ferner beantragte der ASt die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr für gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag und verwies zur Begründung auf beiliegende in Fremdsprache verfasste 21-seitige Ausführungen.
Darüber hinaus lag dem Schreiben ein Vermögensbekenntnis sowie ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barlauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, den Reisekosten sowie den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, bei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des ASt am 14.11.2024 nicht angenommen und er ohne Bestätigung weggeschickt worden sei und seine Angaben bei seiner Erstbefragung am XXXX 2024 falsch protokolliert worden seien.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 25.11.2024, wurde dem ASt die Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG insofern aufgetragen, als er aufgefordert wurde seine Beschwerde iSd. § 9 VwGVG sowie seinen Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8a VwGVG zu konkretisieren.
Mit per Post beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz vom 10.12.2024, gab der ASt eine Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag ab. Der ASt brachte darin vor, mit seinem Schriftsatz vom 21.11.2024 die Absicht verfolgt zu haben, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung und Ausführung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt zu stellen. Begründend wird ausgeführt, dass der ASt am 14.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer konkret bezeichneten Polizeidienststelle stellen habe wollen, jedoch weggeschickt worden zu sein. Am XXXX 2024 sei er erneut zur Polizeidienststelle gegangen und im Zuge seiner Folgeasylantragstellung durch Polizisten festgenommen worden. Er habe Angst gehabt, zumal er den Grund dafür nicht verstanden habe, und sei er diskriminierend behandelt worden. Er wolle sich gegen die Nichtannahme seines Antrages auf internationalen Schutz am 14.11.2024 und seine Festnahme am XXXX 2024 beschweren. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig und nicht rechtskundig sei, bedürfe er einer rechtsfreundlichen Vertretung. Zudem sei er mangels Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die Kosten für einen Rechtsanwalt und die Führung eines Beschwerdeverfahrens ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts zu tragen. Er beantrage daher, Verfahrenshilfe im Umfang der Einbringung und Ausführungen einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr sowie der Gebühr für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen.
1.2. Zur Person des ASt:
Der ASt ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig.
Er bezieht im Rahmen der Grundversorgung monatlich EUR 425,-. Über eigene Vermögensmittel verfügt er nicht und geht auch keiner selbstständigen/unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. An Miete hat der ASt monatlich EUR 200,- aufzubringen.
Der ASt stellte in Österreich am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2024 abgewiesen wurde. Die außerordentliche Revision des ASt wurde mit Beschluss des VwGH vom 23.10.2024 zurückgewiesen.
Ein Antrag des ASt auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens wurde ebenfalls mit Beschluss des BVwG 13.09.2024 abgewiesen.
Der ASt war in den jeweiligen Verfahren im Verfahrensabschnitt vor dem BVwG rechtsfreundlich vertreten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Gerichtsakt, darin insbesondere in die Schriftsätze des ASt vom 21.11.2024 und 10.12.2024 samt Beilagen sowie in die vom BFA in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten samt Stellungnahme vom 26.11.2024. Zudem in die das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des ersten Asylverfahren des ASt, GZ.: XXXX (im Folgenden: Vorakt1) und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Wiederaufnahmeverfahrens des ASt, GZ.: XXXX (im Folgenden: Vorakt2) betreffenden Gerichtsakten. Ferner wurde Einsicht genommen in behördliche Register (Melderegister, Fremdenregister, Sozialversicherung, GVS-Informationssystem, Anhaltedatei)
2.1. Die Einbringung von Schriftsätzen durch den ASt mit den oben dargelegten Ausführungen, teils nach aufgetragener Mängelbehebung, ergibt sich aus den jeweiligen im gegenständlichen Gerichtsakt einliegenden Schriftstücken des ASt. (vgl. OZ 1; OZ 7; OZ 10)
Die erste Asylantragstellung des ASt samt negativer Bescheidung selbiger, beruht auf einer Einsichtnahme in das Fremdenregister sowie auf dem Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2024 (vgl. Vorakt1) und ergibt sich die Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision aus dem Beschluss des VwGH (vgl. Vorakt 1 OZ 24).
Die erfolglose Antragstellung des ASt auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beruht ebenfalls auf einer Einsichtnahme in das Fremdenregister sowie auf dem Beschluss des BVwG vom 13.09.2024 (vgl. Vorakt2)
Dem Vorakt1 und Vorakt2 kann, sowie auch den zuvor genannten Erkenntnissen des BVwG, zudem entnommen werden, dass der ASt in den jeweiligen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG rechtsfreundlich vertreten war (vgl. Vorakt 1; Vorakt 2) und kann dem Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2024 entnommen werden, dass der ASt der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. (vgl. Vorakt 1)
Der Bezug des ASt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, erschließt sich aus der Einsichtnahme in das GVS-Informationssystem und einer vom ASt in Vorlage gebrachten Bestätigung über die Höhe seines Grundversorgungsbezuges (vgl. OZ 1).
Die Feststellungen zur Person des ASt, was seine Vermögenssituation betrifft, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben im ausgefüllten Verfahrenshilfeantragsformular sowie Vermögensbekenntnis. Glaubwürdig insofern, als sich die Angaben auch mit den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, Sozialversicherung und dem Grundversorgungsauszug sowie der in Vorlage gebrachten Bestätigung über die Höhe des Grundversorgungsbezuges durch den ASt, welche den angeführten monatlichen Barbezug sowie das Fehlen darüberhinausgehender finanzieller Mittel plausibel erscheinen lässt, decken.
Zu Spruchteil B)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Zur Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe:
3.1.2. Rechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teils des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz (BFA-VG) festgenommen worden ist (Z 1) oder er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz (BFA-VG) angehalten wurde (Z 2).
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerde gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt gemäß Abs. 4 Z 3 leg cit mit dem Zeitpunkt in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er nicht durch diese an der Beschwerdeerhebung behindert war, zumal die Frist dann mit dem Zeitpunkt des Wegfalles dieser Behinderung beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der mit „Verfahrenshilfe“ betitelte § 8a VwGVG lautet:
„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 , oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Der mit „Verfahrenshilfe“ betitelte § 63 ZPO lautet:
„§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)
(4) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.“
§ 64 ZPO lautet:
„§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;
5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
(4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.“
§ 66 ZPO lautet:
„§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.“
Der mit „Rechtsberatung vor dem Bundesamt“ betitelte § 49 BFA-VG lautet:
„§ 49. (1) Fremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (§ 3 Abs. 2) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 29 Abs. 4 AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.
(2) Die Rechtsberatung und, soweit eine solche nicht gewährt wird, die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte, haben nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und jeder Einvernahme teilzunehmen.“
Der mit „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ betitelte § 52 BFA-VG lautet:
„§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“
3.1.2. Judikatur und Materialien:
Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG 2014 kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist. Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG 2014 schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 MRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. hiezu VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, mwN). (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071)
„Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 52 BFA-VG 2014 siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG 2014 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG 2014 - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205)
Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 handelt es sich um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG 2014 nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152). (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073)
„Eine Prozessführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn für den verfolgten Anspruch der Rechtsweg unzulässig ist. Der Rechtsweg ist insbesondere dann unzulässig, wenn Prozesskosten entgegen der grundsätzlichen Akzessorietät des Kostenersatzanspruchs als Hauptsache verlangt werden und nicht einer jener Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Rechtsprechung deren eigenständige Einklagung zulässt.“ (vgl. OLG 17.04.2023, 3R22/23v, Rechtsatznummer RI0100116)
„Eine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will.“ (vgl. OLG 17.04.2023, rR22/23v, Rechtssatznummer RI0100115)
Den Materialien zur Aufhebung von § 51 BFA-VG (594 der Beilagen XXVI. GP) ist wie folgt zu entnehmen:
„Ein Anspruch auf Rechtsberatung wird – wie unionsrechtlich geboten (vgl. Art. 20 Abs. 1 Verfahrens-RL) – nur noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, weshalb § 51 entfallen kann. Fremden, die aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 festgenommen werden, kann weiterhin Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeit gemäß § 49 gewährt werden, jedoch besteht darauf kein Rechtsanspruch; wird keine Rechtsberatung gemäß § 49 gewährt, so können Fremde im Falle der Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 künftig Verfahrenshilfe (§ 8a VwGVG) in Anspruch nehmen. Der vorgeschlagene Entfall des § 51 beeinträchtigt somit nicht den Rechtsschutz des betreffenden Fremden. Auch ohne Rechtsanspruch auf Rechtsberatung ist Rechtsschutz weiterhin insofern gegeben, als ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 stets dann erlassen wird, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG vorliegen. Wird in der Folge Schubhaft angeordnet, kann der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und erstreckt sich in diesem Fall sein Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung auch ausdrücklich auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung (siehe dazu die Erläuterungen zu § 52 Abs. 2). Wird – aus welchem Grund immer – in weiterer Folge keine Schubhaft angeordnet, so kann der Fremde künftig die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Bekämpfung der Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrags beantragen.“
Den Materialien zur Änderung des § 52 BFA-VG (594 der Beilagen XXVI. GP) ist wie folgt zu entnehmen:
„Hinsichtlich Anspruch und Umfang der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen keine wesentlichen Änderungen. Nach wie vor ist ein Fremder oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung durch das Bundesamt von diesem zu informieren, dass ihm ein Rechtsberater kostenlos zur Seite gestellt wird. Es besteht also weiterhin ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und auf Wunsch auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ausgenommen werden davon, abgesehen von den schon bisher vorgesehenen Ausnahmen für Entscheidungen gemäß § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, künftig Ladungen gemäß § 19 AVG, Reisepass-Beschaffungsbescheide und Ersatzreisedokument-Mitwirkungsbescheide gemäß § 46 Abs. 2 bis 2b FPG, Entscheidungen über die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Fremdenpässen oder Konventionsreisepässen gemäß §§ 88 bis 94 FPG sowie nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) BGBl. Nr. 53/1991. Damit wird die verpflichtende Rechtsberatung auf ihren im Unionsrecht vorgezeichneten Mindestumfang (Art. 20 Abs. 1 Verfahrens-RL, Art. 26 Abs. 2 Aufnahme-RL) beschränkt. Wegen des Entfalls des Anspruchs auf Rechtsberatung kann in den nunmehr hinzukommenden Ausnahmefällen künftig unter den Voraussetzungen des § 8a VwGVG Verfahrenshilfe beantragt werden.
Hinsichtlich des Umfangs der Rechtsberatung entspricht die Bestimmung dem geltenden § 52 Abs. 2. Einzig im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides wird nun zusätzlich angeordnet, dass sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung bezieht und wird dadurch dem Entfall des § 51 Rechnung getragen.“
3.1.3. Zur gegenständlichen Rechtssache:
3.1.3.1. Der ASt beabsichtigt sich gegen das behauptete Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.11.2024 zu beschweren. Demzufolge ist der gegenständliche Antrag – mangels Beschwer gegen einen Bescheid des BFA – gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG, da innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht, als fristgerecht anzusehen.
Wie der oben zitierten Judikatur entnommen werden kann, handelt es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 um eine subsidiäre Regelung, nach der die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG nicht in Betracht kommt. (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073)
Gemäß § 52 BFA-VG kommt Fremden kostenlose Rechtsberatung – und allfällige Rechtsvertretung – in der Regel nur bei der Erlassung von (bescheidmäßigen) Entscheidungen des BFA zu. Als Ausnahme wird in Abs. 2 leg cit normiert, dass im Fall der bescheidmäßigen Schubhaftverhängung sich besagte Rechtsberatung und Vertretung auch auf die unmittelbar vorangehende Festnahme und Anhaltung erstreckt. Demzufolge besteht das Recht eines Fremden auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung – wie auch in den oben abgebildeten Materialien klar zum Ausdruck gelangt – weder bei Festnahmen noch bei sonstigen formlosen Rechtshandlungen, wie beispielsweise Akte der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie nicht in Zusammenhang mit einer Schubhaftverhängung stehen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall bringt der ASt vor, durch die Verweigerung der Annahme eines (Folge-)Asylantrages durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dessen Wegweisung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein und dagegen Beschwerde erheben zu wollen. Er sei jedoch der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und auch nicht rechtskundig, weshalb er nicht in der Lage sei, eine Beschwerde ohne einen Rechtsbeistand auszuführen. Ferner verfüge er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel um die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes bestreiten zu können.
Die vom ASt behaupteten Handlungen, können nicht unter § 52 BFA-VG subsumiert werden. Demzufolge kommt im gegenständlichen Fall § 8a VwGVG, mangels anderer materiengesetzlicher Regelungen, dem Grunde nach zur Anwendung.
3.1.3.2. § 88 Abs. 1 SPG kommt in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht. (vgl. VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010)
Gemäß § 2 Abs. 1 SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung den Sicherheitsbehörden und besteht die Sicherheitsverwaltung gemäß Abs. 2 leg cit aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Einrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Dabei handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261; 28.03.2017, Ra 2017/01/0059)
Durch seine Nennung in Art. 102 Abs. 2 B-VG zählt das „Asylwesen“ zu jenen Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG). Der einfache Bundesgesetzgeber machte von dieser bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung insoweit Gebrauch, als er die Vollziehung des AsylG dem BFA übertrug (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G und § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-VG). Ist wie im folgenden Fall – gestützt auf Art 102 Abs. 2 B-VG – die Besorgung einzelner Angelegenheiten, hier Asyl, durch eine Bundesbehörde vorgesehen, kommt hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte die Generalklausel des Art 131 Abs. 1 B-VG nicht zur Anwendung. Es liegt in diesem Fall vielmehr – da es sich um unmittelbare Bundesverwaltung iSd. Art 102 Abs. 2 B-VG handelt – eine Zuständigkeit des BVwG gemäß (Art 131 Abs. 2 B-VG vor. Ferner zählt Asyl gemäß der taxativen Aufzählung in § 2 Abs. 2 SPG nicht zur Sicherheitsverwaltung und ist demzufolge nicht von § 88 SPG erfasst. (siehe dazu VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261)
Das zuvor Ausgeführte gilt grundsätzlich auch für Verhaltensbeschwerden gemäß § 130 Abs. 2 Z 1 B-VG in einer solchen Angelegenheit, weil Art. 131. Abs. 6 B-VG eine zu den typengebundenen, verfassungsrechtlich zwingend eingerichteten Zuständigkeiten akzessorische sachliche Zuständigkeit begründet. (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261)
Insofern der ASt ein Verhalten von Polizeibeamten im Rahmen seiner – unter das AsylG subsumierbare – Antragstellung auf internationalen Schutz und seine Wegweisung durch selbige in diesem Zusammenhang moniert, ist sohin grundsätzlich von einer Zuständigkeit des BVwG auszugehen.
3.1.3.3. Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, legte der VwGH in Pkt. 3.2. derEntscheidungsgründe dar, dass für die Auslegung von Art. 47 Abs. 3 GRC die Rechtsprechung des EuGH maßgebend sei, der wiederum die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK berücksichtige. Anknüpfend an die Rechtsprechung des EGMR sei im Urteil EuGH 22.12.2010, C-279/09, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH, in Rn. 61 festgehalten worden, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe:
Begründete Erfolgsaussichten des Klägers,
die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen,
die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie
die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
Der ASt behauptet, versucht zu haben am 14.11.2024 einen Asylantrag bei einer Polizeidienststelle zu stellen. Jedoch sei sein Antrag von den Polizisten nicht angenommen, sondern der ASt von diesen weggeschickt worden, wodurch er sich diskriminierend behandelt gefühlt habe.
Die Nichtannahme eines (Folge-)Asylantrages kann insofern weitreichende Folgen haben, als damit zum einen, ein – antragsbedürftiges – behördliches Verfahren zur Überprüfung des –nunmehrigen – Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht eingeleitet wird und dem hilfeersuchenden Fremden zum anderen, der ihm allenfalls zustehende faktische Abschiebeschutz iSd. §§ 12 oder 12a AsylG nicht eröffnet wird.
Insofern der ASt eine Beschwerde wegen der behaupteten Nichtannahme eines Asylantrages durch Polizeibeamte einbringt, wird im Verfahren vor dem BVwG zu überprüfen sein, ob in den Handlungen der Polizeibeamten eine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teils des BFA-VG iSd. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vorliegt und gegebenenfalls durch diese in Rechte des ASt eingegriffen wurde. Insbesondere, da § 42 BFA-VG Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes konkrete Handlungspflichten im Falle der Stellung eines Asylantrages durch einen Fremden normiert und gegenständlich vom ASt zudem auch eine Wegweisung, sohin eine Aufforderung zur Verlassen der Polizeidienststelle, behauptete wurde.
Der ASt ist der deutschen Sprache nicht im hinreichenden Maße mächtig. Demzufolge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über weitreichende Rechtskenntnisse hinsichtlich Akte verwaltungsbehördlicher befehls- und Zwangsgewalt sowie deren rechtlichen Bekämpfung aufweist. Auch lässt das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des ASt nicht den Schluss zu, dass er sein Anliegen wirksam selbst vertreten könnte, zumal er auch dort einen Rechtsbeistand in Anspruch nahm.
Vor dem Hintergrund des oben festgestellten Sachverhaltes ist eine Beschwerde des ASt keinesfalls als erfolglos einzustufen, zumal der ASt vorbringt durch das Verhalten von Polizisten, nicht nur durch deren Weigerung einen (Folge-)Asylantrag anzunehmen, sondern auch durch deren Anordnung an den ASt die Polizeidienststelle zu verlassen, an der Einleitung/Eröffnung eines Verfahrens zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen internationalen Schutzes gehindert worden zu sein.
Vor diesem Hintergrund erscheint es im konkreten Fall, einer rechtskundigen Vertretung des ASt nicht nur bei der Verfassung der Beschwerde, sondern auch im darauffolgenden Beschwerdeverfahren, zu bedürfen. Eine Beschwerde hat sich gemäß § 9 VwGVG nicht nur auf die Beschreibung des bloßen Sachverhaltes zu beschränken, sondern unter anderem auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu benennen.
Der erwerbs- und mittellose, auf Grundversorgung angewiesene ASt ist ausgehend vom vorliegenden Vermögensbekenntnis, nicht in der Lage, die (gesamten) Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Lebensunterhalts zu bestreiten.
Mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt der ASt zum Zwecke der Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Nichtannahme seines (Folge-)Asylantrages durch Polzisten am 14.11.2024 im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigabe eines Rechtsanwaltes, die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, von den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, ferner von den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung), sowie den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. (vgl. Verfahrenshilfeantrag OZ 1) Ferner beantragte der ASt Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr für den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag. (vgl. Schriftsatz vom 21.11.2024 OZ 1)
Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 64 Abs. 2 ZPO auszusprechen, welche der im Abs. 1 dieser Bestimmung aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
Im Ergebnis ist dem Antragsbegehren des ASt im vollem Umfang, konkret der Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr für den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag iHv. EUR 15,- gemäß § 8a VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebühr iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO sowie im Umfang der Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie im Umfang der Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung im Falle einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c und f, Z 3 und Z 5 ZPO stattzugeben und die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
3.1.3.3. Abschließend wird angemerkt, dass – aufgrund des Vorbringens zweier eigenständiger Beschwerdesachverhalte, konkret Nichtannahme eines Asylantrages am 14.11.2024 einerseits und Festnahme am XXXX 2024 andererseits – über den vom ASt gestellten und zu GZ.: XXXX protokollierten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX 2024 gesondert entschieden wird.
3.2. Unterlassung einer Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im verfahrensgegenständigen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Die Voraussetzungen dafür, die Revision zuzulassen, waren daher nicht gegeben.
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