(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.
§ 69 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 69 5. Abschnitt
…Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung ( § 70 ) nachgekommen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot ist…
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