(1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und die Reiseroute, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38) ergeben, zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.
Rückverweise
BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 42 Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
(1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlic…
§ 43 Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
…1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass 1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion…
§ 38 Durchsuchen von Personen
…sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind, 3. dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oder 4. dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, soweit in den Fällen der Z 3 und 4 nicht ausgeschlossen…
AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 29 Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren
…oder vorzulegen. (6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen: 1. die erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG); 2. die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ …