BFA-VG
Gliederung
2. TEIL: BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse
2. Abschnitt: Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 42 Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
(1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. (Anm. 1)
(2) Ein Bericht über das Ergebnis der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach § 38 sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Art. 17 der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (§ 43) beim Bundesamt einzuholen.
(3) Nach Abs. 1 und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensverordnung oder § 6 Abs. 1 AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.
(_____________
Anm. 1: Art. 4 Z 100 des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026 lautet: „In § 42 Abs. 1 [...] wird die Wortfolge „sofern dies noch nicht erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat“ durch die Wortfolge „die in Art. 27 Abs. 1 und 4 der Verfahrensverordnung genannten Informationen zu erheben und gegebenenfalls die in Art. 16 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erforderlichen Maßnahmen zu setzen“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
§ 42 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 42 Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
…§ 42. (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den…
§ 45 Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen
… 45. (1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 38, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. (2) Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42…
§ 43 Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
…§ 43. (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass 1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen einundzwanzig Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion…
§ 38 Durchsuchen von Personen
…sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind, 3. dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oder 4. dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, soweit in den Fällen der Z 3 und 4 nicht ausgeschlossen…
§ 2 BFA-G · BFA-G · BFA-Einrichtungsgesetz
§ 2 Organisation
…zur Ausübung von gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes ( BFA-VG ), BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die…
Rückverweise