Dass Sicherheitsverwaltungsagenden ungeachtet des § 2 Abs. 1 SPG 1991 auch von anderen Behörden als den Sicherheitsbehörden des Bundes vollzogen werden können, ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Nach herrschender Auffassung ist den Sicherheitsbehörden gemäß Art. 78a B-VG nämlich keineswegs die gesamte Sicherheitsverwaltung vorbehalten. Eine funktionale Bestandsgarantie wird nur insoweit angenommen, als es dem einfachen Gesetzgeber verwehrt ist, den Sicherheitsbehörden die Sicherheitsverwaltungsagenden schlechthin zu entziehen oder ihre Zuständigkeit auf diesem Gebiet derart auszuhöhlen, dass damit faktisch ihre Ausschaltung bewirkt würde.