(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.
(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 2 Gemeindesparkassen
…1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Gemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten…
Art. 3 (Übergangsbestimmungen)
…Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen. Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte…
§ 28 Aufsichtsbehörden
…§ 22 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27a Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 2 sowie § 11 SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen…
Anl. 1
…1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG…
RLV · Richtlinien-Verordnung
§ 1 Aufgabenerfüllung
…1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung…
SIAK-BV · Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
§ 6 Kostenersatz
…die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei. (2) Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit 1. durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte 4 Euro; 2. durch Gastlehrkräfte 11 Euro…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 91b Organisation
…der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden. (2) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall…