SPG
Gliederung
(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.
(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
§ 2 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
…§ 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden. (2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in…
§ 1 RLV · RLV · Richtlinien-Verordnung
§ 1 Aufgabenerfüllung
…1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung…
§ 2 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 2 § 2 Aufgaben und sonstige Leistungen der Feuerwehren
…Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz handelt (technische Hilfeleistung). (2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken. (3) Zur Erreichung der im § 1…
§ 6 SIAK-BV · SIAK-BV · Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
§ 6 Kostenersatz
…die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei. (2) Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit 1. durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte 4 Euro; 2. durch Gastlehrkräfte 11 Euro…
Rückverweise