W600 2303176-2/22Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Anträge des Rechtsanwaltes Dr. Raimund CANCOLA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, als Vertreter zur Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache des XXXX , geb XXXX , gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am XXXX 2024, auf Ersatz von Barauslagen vom 24.02.2025 und 04.11.2025:
A)
I.Dem Antrag vom 24.02.2025 auf Ersatz von Barauslagen wird gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO im Umfang von € 252,72 stattgegeben.
II.Dem Antrag vom 05.11.2025 auf Ersatz von Barauslagen wird gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO im Umfang von € 252,72 stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Gz.: W600 XXXX -2/7E, vom 23.12.2024 (Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2024, OZ 7) wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt, woraufhin der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien Rechtsanwalt Dr. Raimund CANCOLA mit Bescheid vom 30.12.2024 zum Verfahrenshelfer bestellte (Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30.12.2024, OZ 7), welcher letztlich seine Vollmacht an Mag. Clemens LAHNER substituierte. ( XXXX -4, Maßnahmenbeschwerde, OZ 1)
Mit Erkenntnis des BVwG, GZ. W171 XXXX -4/22E, vom 17.11.2025, wurde die Maßnahmen-Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. (2303176-4, Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2025 samt Zustellbestätigung, OZ 22)
Mit Eingaben vom 24.02.2025 und 05.11.2025 begehrte der einschreitende Rechtsanwalt als Vertreter zur Verfahrenshilfe unter Verweis auf das Beschwerdeverfahren, Gz.: XXXX -4, die Bewilligung des Ersatzes von vorausgelegten Barauslagen für die im Rahmen von Besprechungen mit dem Beschwerdeführer entstandenen Dolmetscherkosten laut beigebrachten Gebührennoten von „AZAD Translation“ vom 30.10.2025 in der Höhe von 252,72 (Antrag auf Ersatz der Barauslagen vom 05.11.2025 samt Gebührennote von „AZAD Translation“ vom 30.10.2025, OZ 18) sowie vom 12.02.2025 in der Höhe von € 252,72 (Antrag auf Ersatz der Barauslagen vom 24.02.2025, OZ 17; Gebührennote von „AZAD Translation“ vom 12.02.2025, OZ 20)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt und in den Gerichtsakt, Gz.: 2303176-4, des BVwG.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und stützen sich auf die oben jeweils in Klammer zitierten Beweismittel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Stattgabe des Antrages:
Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO umfasst die Verfahrenshilfe unter anderem die notwendigen Barauslagen die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, wobei dazu jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten gehören.
Da die entstandenen Kosten durch die Vorlage von auf das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers bezugnehmenden Honorarnoten hinreichend belegt sind, sind die geltend gemachten Beträge für Dolmetschleistungen in voller Höhe (insgesamt € 505,44) zuzusprechen.
Zu Spruchteil B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Demzufolge ist die Revision nicht zuzulassen.