(1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.
(3) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;
2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.
Rückverweise
BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 53 Kostenersatz
…Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer…
§ 3 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
…des FPG, 5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG, 6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und 7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von…
§ 52 Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
…1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs…
BFA-VG – DV · BFA-VG – Durchführungsverordnung
§ 1 Kosten
…Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht: 1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket); 2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen…