Art. 20 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie (für Rechtsbehelfsverfahren in Asylsachen) und Art. 9 Abs. 6 der Aufnahmerichtlinie (für gerichtliche Überprüfungen in Schubhaftangelegenheiten) gewährleisten eine "Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers". In Art. 26 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie (für Rechtsbehelfsverfahren in bestimmten Grundversorgungsangelegenheiten) ist die "Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers" schlechthin vorgesehen. In allen Fällen bedarf es dabei nicht der Beigabe eines Rechtsanwaltes; es genügt, dass dem Fremden ein "sonstiger (Rechts)berater" zur Verfügung gestellt wird. Die Formulierung des letzten Satzes des § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 (idF FrÄG 2015) kann daher nur so verstanden werden, dass die ua bei Anordnung von Schubhaft auf Ersuchen des Fremden vorzunehmende Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers", somit vertretungshalber, zu erfolgen hat. Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Festlegung in diesem Sinn lässt sich nur als unbeabsichtigtes Versehen des Gesetzgebers deuten, der insoweit erkennbar nur eine - sprachlich nicht ganz geglückte -
Abgrenzung von der bei Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen in Art. 26 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen "Vollvertretung", wie sie im zweiten Satz des § 52 Abs. 2 2014 BFA-VG umgesetzt ist, vornehmen wollte. Das unionsrechtskonforme Verständnis des letzten Satzes des § 52 Abs. 2 legcit steht jedenfalls im Ergebnis nicht mit dem Erkenntnis des VfGH vom 9. März 2016, G 447/2015, im Widerspruch. Mit diesem Erkenntnis hob der VfGH die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 legcit wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander als verfassungswidrig auf. Er sah keine sachliche Begründung dafür, dass in Fällen der Verhängung von Schubhaft, anders als in den in § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Verfahren, keine unbeschränkte Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters vorgesehen ist. Das bleibt bei der hier gepflogenen Auslegung unangetastet, weil auch auf ihrer Basis Rechtsberater ua im Schubhaftbeschwerdeverfahren eine nur eingeschränkte Vertretungspflicht trifft (nämlich lediglich in Bezug auf die Verhandlung, nicht aber hinsichtlich des der Beschwerdeverhandlung vorangehenden und ihr nachfolgenden Verfahrens). Die vom VfGH in seinem Erkenntnis für § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 im Rahmen des Aufgabenbereichs der Rechtsberater konstatierte Differenzierung hinsichtlich der Vertretung eines Fremden, der eine sachliche Begründung fehlt, liegt damit in jedem Fall vor.
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