Ist - gestützt auf Art. 102 Abs. 2 B-VG - die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (hier: eines Teiles des Passwesens) durch eine Bundesbehörde vorgesehen, die nicht zu den Sicherheitsbehörden im Sinn des B-VG zählt, kommt hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG nicht zur Anwendung. Es liegt in diesem Fall vielmehr - da es sich um unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 Abs. 2 B-VG handelt - eine Zuständigkeit des BVwG vor (Art. 131 Abs. 2 B-VG). Das gilt auch für Verhaltensbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG in einer solchen Angelegenheit, weil Art. 131 Abs. 6 B-VG eine zu den typengebundenen, verfassungsrechtlich zwingend eingerichteten Zuständigkeiten akzessorische sachliche Zuständigkeit begründet.