Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in § 2 Abs. 2 SPG 1991 taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu (vgl. Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013), S. 42); das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN).
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