(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 14 EuWEG · EuWEG · Europa-Wählerevidenzgesetz
§ 14 Fristen
…§ 14. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG .…
§ 38a SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 38a Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
…nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen. (12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG .…
§ 22 TLDHG 2014 · TLDHG 2014 · Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler
§ 22 § 22
…BGBl. I Nr. 82/2025 gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die §§ 32 und 33 AVG . (3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme…
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