W112 2297653-1/28E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.08.2024 verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 02.08.2024 bis 23.08.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.08.2024 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer im Stande der Festnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen ein.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„LA: Wie lauten Ihre korrekten Personalien? VP: Ich heiße XXXX (phon., Anm.) geb. XXXX und bin XXXX , ich bin im Ort XXXX geboren.
LA: Sind dies Ihre korrekten Personaldaten? VP: Ja ich Schwöre bei Allah.
LA: Können Sie Belege für Ihre Personaldaten liefern? VP: Nein.
LA: Können Sie Personaldokumente in Vorlage bringen? VP: Nein.
LA: Wo befinden sich Ihre Personaldokumente, insbesondere Ihr Reisepass? VP: Ich besitze keinen Reisepass aber ich schwöre dass ich alles richtig angegeben habe. Habe ich habe den Pass auf dem Seeweg verloren.
LA: Haben Sie bereits Kontakt mit Ihrer Botschaft aufgenommen, um wieder an Personaldokumente zu gelangen? VP: Nein. Ich habe bisher nichts unternommen aber ich werde es versuchen.
LA: Haben Sie jemals ein Visum oder einen Aufenthaltstitel von einem Mitgliedstaat erhalten? VP: Nein.
LA: Sind sie körperlich und geistig in der Lage, um eine Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. Es gibt keine Einschränkungen.
LA: Bestehen bei Ihnen irgendwelche (schwerwiegenden) medizinischen Beeinträchtigungen, Krankheiten oder Beschwerden? VP: Nein. Ich bin gesund und habe keine Krankheiten oder Beschwerden.
LA: Nehmen Sie derzeit Medikamente? VP: Nein.
LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? Bestehen Zustellbevollmächtigte? VP: Nein.
LA: Ist die Verständigung mit dem Dolmetscher einwandfrei möglich? VP: Ja. Es gibt keine Einwände.
[…]
VP: Wenn Sie mich freilassen möchte ich versuchen Dokumente zu erlangen. Bei der letzten Einvernahme habe ich gar keinen Ausweis bekommen.
LA: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen? Was hat Sie bis jetzt an der Ausreise gehindert? VP: Keiner hat mir gesagt ich solle zurückkehren, ich schwöre das habe ich von niemanden erfahren.
LA: Seit wann halten Sie sich illegal in Österreich auf? VP: Ich weiß nicht seit wann ich hier bin. Ich bin seit 2 Jahren hier und habe gar keine Straftaten begangen, ich bin nicht einmal Schwarzgefahren. Ich habe keine Probleme hier. Obwohl ich einen Bruder und Familie dh einen Onkel in DEUTSCHLAND habe bin ich in Österreich geblieben, weil ich Österreich mag und spiele hier PING-PONG. Ich bin sehr gerne hier und würde mich sehr freuen, wenn ich legal hier leben könnten. Bitte lassen Sie mich frei.
LA: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist? VP: Partei überlegt, Anm. Ich habe das wirklich vergessen, ich weine seit gestern. Ich konnte weder schlafen noch mich beruhigen. LA: Was ist der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich bzw. in die EU? VP: Ich wollte hier leben weil ich Österreich sehr mag. Ich habe nie Probleme hier gehabt.
LA: Das ist kein Asylgrund und ist Ihr Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen. Warum sind Sie noch hier? Warum reisen Sie nicht aus? VP: Ich möchte Österreich nicht verlassen. Ich möchte hier in Österreich bleiben. LA: Wo nehmen Sie derzeit in Österreich Unterkunft? Nennen Sie die genaue Adresse! VP: Ich wohne bei einem Syrer im XXXX . Ich weiß die Adresse nicht, ich schwöre. Wenn Sie mich weiter einsperren machen sich meine Eltern sorgen, ich habe stündlichen Kontakt.
LA: Wie lange wohnen Sie schon dort? VP: Ich bin ca. seit 4 – 5 Monaten dort. Er heißt XXXX , wir sagen zu ihm XXXX den genauen Namen kenne ich nicht.
LA: Haben Sie einen Schlüssel für die Unterkunft? VP: Nein. Ich wohne nur bei ihm. Er unterstützt mich nur und betrachtet sich wie seinen Sohn.
LA: Wie kommen Sie dann in die Unterkunft? VP: Es ist immer unterschiedlich, aber er gibt mir den Schlüssel nicht weil es seine Wohnung ist.
LA: Wieso sind Sie nicht behördlich gemeldet? VP: Weil ich keinen Ausweis habe. Bitte lassen Sie mich frei.
LA: Sie sind gemäß dem MeldeG verpflichtet Ihre Wohnadressen im ZMR auf aktuellem Stand zu halten. Insbesondere sind Sie zur Anmeldung des Wohnsitzes binnen 3 Tagen verpflichtet. Etwaige Defizite gehen zu Ihren Lasten. Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Ich wusste das nicht. Ich kenne mich wirklich nicht aus, ich lebe seit 2 Jahren hier.
LA: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich? Wovon leben Sie in Österreich? VP: Meine Brüder, mein Onkel unterstützen mich finanziell. Wenn ich etwas erzähle weiß ich nicht ob es mir schaden wird. Meine Freundin, eine XXXX alt, wir waren eine Zeit lange zusammen und sie ist wieder zurückgegangen. Ich wollte damit sagen, dass sie mich finanziell unterstützt hat.
LA: Haben Sie hier gearbeitet? VP: Ich habe Aushilfstätigkeiten gemacht ohne ein Geld dafür zu bekommen.
Vorhalt. Sie dürfen in Österreich weder selbstständig noch unselbstständig arbeiten. Es gibt dafür keine rechtliche Grundlage. Was sagen Sie dazu? VP: Das weiß ich. LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel? VP: Etwas mehr als 130€. Befragt gebe ich an, dass dieses Geld von meiner Familie überwiesen bekommen und ich es gespart habe.
LA: Woher stammt dieses Geld? VP: Ich gebe nicht viel aus. Ich trinke keinen Alkohol ich rauche kein Gras ich rauche nur Tabak.
LA: Haben Sie Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Ihnen nahestehende Personen in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat? VP: Ich habe hier einen Cousin, der heißt XXXX . Er ist legal hier, er arbeitet.
LA: Welche Angehörigen leben in XXXX ? VP: In XXXX leben meine Eltern, meine Tante, mein Großvater und Geschwister sowie weitere Angehörige (Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, …).
LA: Wann waren Sie zuletzt in der Heimat? VP: Ich glaube das war im Jahr 2020 oder 2021.
LA: Werden Sie in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt? VP: Nein.
LA: Sind Sie in Österreich in einem Verein oder Organisation tätig? VP: Nein.
LA: Sind Sie jetzt bereit, freiwillig in Ihr Heimatland auszureisen? VP: Nein. Ich möchte Sie nicht anlügen, ich bin nicht bereit. Ich weiß nicht was ich Ihnen sagen soll. Ich habe sehr Angst das mein Vater stirbt.
LA: Haben Sie Effekten und persönliche Gegenstände einzuholen? VP: Nein.
LA: Sie können auf Wunsch im PAZ jederzeit einen Anruf tätigen, damit Ihnen jemand allenfalls Sachen vorbeibringt, wenn Sie dies doch wünschen. Zudem kann Sie auch die BBU im Zuge der Rechtsberatung behilflich sein.
[…]
Anmerkung: Die Partei nimmt dies zur Kenntnis, erhebt keine Einwände und möchte keine weiteren Angaben bei der LPD oder hier machen.“
2. Mit Mandatsbescheid vom 02.08.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 16:30 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.
Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind XXXX , somit Drittstaatsangehöriger.
Sie brachten keine Dokumente zur Vorlage und steht Ihre Identität nicht fest.
Sie sind gesund, arbeitsfähig sowie haft- und abschiebefähig.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein stellten am 14.02.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 23.02.2022 wurde das Asylverfahren infolge Ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Sie haben nach Antragstellung die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und haben so Ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
Am 21.06.2023 wurden Sie im Zuge einer Amtshandlung, Sie wurden beim Cannabiskonsum betreten, kontrolliert und wurden in weiterer Folge, nach Rücksprache mit dem BFA-JD, in das PAZ HERNALSER GÜRTEL überstellt und wurde eine Asyleinvernahme geführt. Nach der Einvernahme wurde Sie aus dem PAZ entlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat XXXX abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§57, 55 Asyl wurde Ihnen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 AsylG erlassen, es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach XXXX gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 06.12.2023 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Sie haben die Möglichkeit einer Anmeldung nach dem Meldegesetz nicht wahrgenommen und waren zum Zeitpunkt der Asylbescheiderstellung unsteten Aufenthaltes.
Sie sind behördlich nicht gemeldet und agieren im Verborgenen. Sie sind mittellos und führen keinen Reisepass mit sich.
Sie haben keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und gaben in der heutigen Einvernahme an in Österreich regelmäßig einer illegalen Beschäftigung nachzugehen.
Sie haben weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und haben auch nie ein solches besessen.
Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und tauchten bereits während dem Asylverfahren unter, um Ihren illegalen Aufenthalt zu prolongieren.
Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
- Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
- Bei der Asylerstbefragung gaben Sie Ihre Identität mit XXXX an.
- In der Befragung vor dem BFA am 23.06.2023 gaben Sie an, dass Sie XXXX sind. Außerdem ist Ihr Name XXXX .
- Sie haben nach Antragstellung die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und haben so Ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 23.02.2023 eingestellt.
- Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und tauchten im Bundesgebiet unter, um Ihren illegalen Aufenthalt zu prolongieren.
- Sie haben kein gültiges Reisedokument bei sich und haben bis dato keine Reisedokumente zur Vorlage gebracht.
- Sie sind nicht rückkehrwillig.
- Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
- Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie führten selbst an, der Schwarzarbeit nachzugehen.
- Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
- Sie sind in keinster Weise integriert und sprechen unzureichend Deutsch.
- Sie sind in Österreich nicht integriert. Es besteht weder eine sprachliche Integration noch eine legale berufliche noch sind Sie in Vereinen oder dergleichen verankert. Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben und sehr rasch verändern, da auch keine Meldung besteht und Sie unangemeldet im Verborgenen Unterkunft nehmen. Ihre Angehörigen befinden sich überwiegend in der Heimat und ist Ihr Aufenthalt in Österreich mit Sicherheit nicht durch touristische Zwecke zu begründen.
- Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie mit allen Mitteln rechtswidrig in Österreich bzw. im Schengen Raum bleiben wollen. Sie haben bisher keine Mühen gescheut, die Behörden über Ihre wahren Aufenthaltsmotive im Unklaren zu belassen.
- Sie haben keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage in der Heimat und würden in Österreich sicherlich auch in Zukunft unerlaubte Handlungen setzen, um ein ausreichendes Einkommen zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie Ihr Verhalten, das Sie über einen so langen Zeitraum bisher erfolgreich gesetzt haben, plötzlich aufgeben werden. Es besteht in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr.
- Sie sind nicht ausreisewillig und führten in der heutigen Einvernahme sowie im Rückkehrberatungsprotokoll an, nicht ausreisen zu wollen und sich der Abschiebung zu widersetzen.
Eine Abschiebung kann nur unter Anwendung der Schubhaft erfolgen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.
Sie halten sich unangemeldet in Österreich auf und haben in Österreich keine nennenswerten Bindungen oder legal wirtschaftlichen Interessen.
Ihre Angehörigen leben überwiegend in der Heimat.“
Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:
„Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
[…]
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
[…]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 3, 8 und 9
[…]
Sie können keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen bzw. nicht den Nachweis erbringen, dass diese aus legalen Quellen stammen. Dazu gaben Sie an, Schwarzarbeit (Hilfsarbeiten) zu betreiben.
Sie sind für die Behörde nicht ausreichend greifbar. Sie haben bisher als „U-Boot“ agiert und haben sich unangemeldet im Verborgenen bewegt und sich damit jeglicher behördlichen oder gesetzlicheren Kontrolle entzogen.
Sie nannten bereits im Asylverfahren einen Aliasnamen. Sie sind in keinster Weise vertrauenswürdig und streben mit allen Mitteln einen rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet an. Sie entzogen sich bereits einmal einem Asylverfahren und tauchten nach neg. Abschluss eines Verfahrens unter.
Eine Verfahrensführung auf freiem Fuß wird durch Sie erheblich erschwert bzw. verunmöglicht. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz und können Ihre derzeitige unbekannte Unterkunft jederzeit wieder aufgeben. Ihr Aufenthaltsort begründet keine ausreichende Greifbarkeit. Sie sind aufgrund Ihrer fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und kaum greifbar.
Eine Rückkehrentscheidung gegen Sie ist bereits rechtskräftig.
Sie widersetzen sich Ihrer Ausreiseverpflichtung und besteht die akute Gefahr, dass Sie im Falle der Entlassung wieder in die Verborgenheit abtauchen. Ihr bisheriges Verhalten hat eindeutig gezeigt, dass Sie nicht vertrauenswürdig und nicht ausreisewillig sind.
Sie wissen um die Rechtswidrigkeit Ihres Aufenthalts und ignorieren die bestehende Rechtslage vehement. Sie müssen als „unbelehrbar“ und „beratungsresistent“ bezeichnet werden.
Sie sind weder familiär, sprachlich, noch legal beruflich oder anderweitig integriert. Sie sind mit Sicherheit nicht zu touristischen Zwecken und zu Besuch in Österreich bzw. im Schengen Raum, sondern wollen hier rechtswidrig Geld erwirtschaften. Diesbezüglich waren Sie auch geständig. Ihr Verhalten zeigt, dass Sie dem Rechtsstaate Österreich ablehnend gegenüberstehen und sich nur an deren wirtschaftlichen Möglichkeiten unrechtmäßig bereichern wollen.
Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind. Sie wissen um Ihre bestehende Rückkehrentscheidung, ignorieren diese aber. Sie sind unkooperativ und nicht ausreisewillig.
Ihr derzeitiger Aufenthaltsort begründet keine ausreichende zukünftige Greifbarkeit. Sie sind aufgrund Ihrer fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und können Ihren Aufenthaltsort rasch verlegen. Sie verbleiben illegal in Österreich, um hier offenkundig einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Sie wollten Ihren rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengen Raum möglichst lange im Verborgenen gestalten, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Es muss Ihnen bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden kann. Der Behörde bleibt zur Realisierung Ihrer Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da Sie bisher nicht ausreichend greifbar waren und auch nicht ersichtlich ist, warum sich dieser Umstand ändern sollte. Darüber hinaus sind Sie nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und können so das Bundesgebiet nicht aus eigenem verlassen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).
Bezüglich der Schwarzarbeit waren Sie in der heutigen Einvernahme geständig.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am (neuerlichen) Untertauchen hindern. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in Ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Adresse bei Ihnen keinerlei Greifbarkeit begründet bzw. Sie nicht gewillt sind behördliche Anordnungen zu befolgen.
Eine periodische Meldeverpflichtung ist ebenso wenig sinnvoll, da Sie sich bisher auch als wenig vertrauenswürdig erwiesen haben. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in Ihrem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um abermals unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Sie haben bisher kein Verhalten an den Tag gelegt, welches die Anordnung eines Gelinderen mittels rechtfertigen würde. Es darf abschließend auf die bisherigen Ausführungen und Begründungen oben verwiesen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie gaben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass es Ihnen gut geht und Sie keine ernstzunehmenden Beschwerden haben. Bei der Aufnahme wurde durch das PAZ Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Sie werden im PAZ medizinisch betreut und kann Ihnen bei Problemen jederzeit von dort geholfen werden. Es konnten keine Umstände festgestellt oder von Ihnen behauptet werden, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.
Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
3. Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.08.2024 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen XXXX und einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des Bundesamtes als Zeuge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien.
Zum Sachverhalt brachte die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet am 14.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid vom 23.11.2023 vollinhaltlich abgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer nicht behördlich gemeldet gewesen sei – weil er nicht in der Lage gewesen sei, sich ohne Ausweisdokument zu melden – habe er vom Verfahrensausgang nicht erfahren und sei nicht ausgereist; zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein Reisedokument. Am 01.08.2024 sei der Beschwerdeführer zufällig aufgegriffen worden, ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL verbracht worden und am 02.08.2024 sei die Schubhaft verhängt worden, da die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen von Fluchtgefahr angenommen habe. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch ein Anliegen festzuhalten, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer habe Familie in DEUTSCHLAND sowie Verwandte in Österreich, welche ihn unterstützen. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer über einen Verwandten in WIEN, XXXX , bei welchem er eine Wohnmöglichkeit habe. Er wolle zudem mit den Behörden kooperieren. Gegenständlich führe die belangte Behörde laut Bescheid ein Verfahren zur Heimreisezertifikat-Ausstellung für den Beschwerdeführer, welcher über keinen Reisepass verfüge. Aufgrund der Gegebenheiten des Heimreisezertifikat-Verfahrens seitens der XXXX Behörden könne gegenständlich nicht mit ausreichender Sicherheit damit gerechnet werden, dass für den Beschwerdeführer eine Heimreisezertifikat-Ausstellung innerhalb der gegenständlich zulässigen Schubhaftdauer erreicht werde; jedenfalls erweise sich die Wartezeit des Beschwerdeführers von mindestens vier Monaten in Schubhaft angesichts der bestehenden Wohnmöglichkeit jedenfalls als unverhältnismäßig. Daher werde die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft erhoben.
Im vorliegenden Fall habe das Bundesamt das Bestehen von Fluchtgefahr nicht ausreichend begründet. Zum Vorliegen von Fluchtgefahr sei zunächst die Erfüllung zumindest eines Tatbestandes gemäß § 76 Abs. 3 FPG erforderlich. Dies stelle den Ausgangspunkt für jede Prüfung von Fluchtgefahr dar (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Laut Ansicht des Bundesamtes seien die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG erfüllt; weiter begründe das Bundesamt die Schubhaft unter anderem mit fehlenden Existenzmitteln und vermeintlicher Schwarzarbeit. Die vom Bundesamt herangezogenen Kriterien können jedoch die Bejahung der Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht bewirken, wie im Folgenden näher dargelegt werde:
Zu § 76 Abs. 3 Z 1 FPG: Wie bereits oben dargelegt, sei der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis über den negativen Ausgang seines Asylverfahrens gesetzt worden. Dies, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sich ohne Ausweisdokument behördlich zu melden. Daher habe ihm der Bescheid nicht postalisch zugestellt werden können. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei darüber hinaus eine fehlende Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Eine solche stelle nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar (vgl VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Der Beschwerdeführer wolle anmerken, dass er das Bundesgebiet zwar nicht freiwillig verlassen wolle, darüber hinaus jedoch kooperativ sei. Er habe wahrheitsgemäße Angaben im gegenständlichen Verfahren gemacht und habe auch im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren seine ursprünglichen Angaben zu seiner Identität richtiggestellt.
Zu § 76 Abs. 3 Z 3 FPG: Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG reiche für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbilde, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussage (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG: Zu Unrecht stütze sich das Bundesamt auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Obgleich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme angegeben habe, über Familie in DEUTSCHLAND sowie Verwandte in Österreich zu verfügen, welche ihn (teilweise auch finanziell) unterstützen, stelle die Behörde fest, es bestehe Fluchtgefahr in Ermangelung einer sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund fehlender Existenzmittel. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Dabei sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es komme jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert sei. Neben der Befragung des Beschwerdeführers werde zum Beweis zum Vorliegen einer Wohnmöglichkeit die Einvernahme von XXXX […] als Zeuge beantragt. Es werde um Übermittlung einer Ladung (zu Handen der Rechtsvertretung) ersucht. Das Vorliegen von Fluchtgefahr werde weiters durch die belangte Behörde maßgeblich mit einer vermeintlichen „Schwarzarbeit“ des Beschwerdeführers begründet […]. Es erweise sich einerseits als aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer betreffend „Schwarzarbeit“ im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft geständig gewesen sei; er habe stattdessen angegeben, Aushilfstätigkeiten verrichtet zu haben, ohne dafür Geld zu erhalten. Zudem spreche entgegen der Ansicht der belangten Behörde weder eine strafrechtliche Verurteilung noch eine allfällige unerlaubte Beschäftigung für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur sei als überholt anzusehen, beziehungsweise im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer nicht bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Die belangte Behörde halte fest, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien erfülle (Vgl. 19.11.2020, Ra 2020/21/0264) […]. In diesem Erkenntnis halte der Verwaltungsgerichtshof auch explizit fest, dass eine Straffälligkeit nicht unter den Tatbestand der Z 9 zu subsumieren sei […]. Dasselbe müsse auch für die Verrichtung von unerlaubten Tätigkeiten entgegen [dem] AuslBG gelten. Die belangte Behörde könne somit ihre Annahme, der Beschwerdeführer würde sich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen, nicht nachvollziehbar begründen. Das Bundesamt stütze seine Annahmen teilweise auf Feststellungen, die aktenwidrig seien (fehlende soziale Verankerung, kein Wohnsitz). Der Verwaltungsgerichtshof unter anderem habe bei Vorliegen aktenwidriger Feststellungen einen wesentlichen Begründungsmangel angenommen (vgl. VwGH 05.10.2017, ).
Es liege auch keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bzw. fehlende Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor:
Die Anordnung einer Schubhaft im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG) sei nur dann zulässig, wenn eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe. Der EuGH habe dazu im Urteil zur Zahl 357/09 PPU, Rs. Kadzoev, festgehalten: „Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass nur eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 festgelegten Zeiträume eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung darstellt und dass diese nicht besteht, wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Betreffende unter Berücksichtigung der genannten Zeiträume in einem Drittstaat aufgenommen wird.“ Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument, es müsse sohin ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Es sei amtsbekannt, dass es sich bei der Heimreisezertifikat-Ausstellung seitens der XXXX Vertretungsbehörde um einen langwierigen Prozess handle, der in vielen Fällen nicht zum Erfolg führe. Für die Identifizierung allein werde ein Zeitraum von vier bis sechs Monaten benötigt (vgl. etwa Niederschrift der mündlichen VH zu W600 2294137-1, 27.06.2024, S 17). In einigen Fällen habe trotz vollständiger Angaben der betreffenden Personen keine erfolgreiche Identifizierung erfolgen können, in weiteren Fällen habe in der Vergangenheit trotz positiver Identifizierung in weiterer Folge keine Heimreisezertifikat-Ausstellung stattgefunden. Im Jahr 2022 seien in 0,56% der Fälle der beantragten Heimreisezertifikate tatsächlich Heimreisezertifikate ausgestellt worden, im Jahr 2023 lediglich in 0,32% der Fälle (vgl. etwa Niederschrift der mündliche VH zu W299 257707-2, 2.8.2023, S30). Im gegenständlichen Fall habe das Bundesamt im Bescheid keine nachvollziehbare Prognose (vgl. VwGH 19.11.2020 zur Zahl Ra 2020/21/0309) treffen können, bis wann mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei. Wie die belangte Behörde zum Schluss komme, dass die Abschiebung „zeitnah“ (vgl. S 7 Bescheid) organisiert werden könne, bleibe in Anbetracht des notorischen Wissens zur Heimreisezertifikat-Ausstellung durch die XXXX Vertretungsbehörden unbegründet. Es bestehe somit keine hinreichende Aussicht auf eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlichen höchstzulässigen Schubhaftdauer. Auch aus diesem Grund sei die Schubhaft nicht rechtmäßig. Zum Beweis dafür, dass nicht mit hinreichender Sicherheit Aussicht auf eine zeitnahe Abschiebung im Rahmen der gegenständlichen Schubhafthöchstfrist bestehe, werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des Bundesamtes im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Diese Person müsse über dieses Wissen verfügen, sowie von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 48 Z 3 AVG befreit sein. In eventu, sei jedenfalls gegenständlich aufgrund der langen Dauer bis zur Identifizierung von mindestens vier Monaten, insbesondere angesichts der vorhandenen Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers, eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht gegeben.
Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft dürfe stets nur ultima ratio sein, das heiße sie habe zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde müsse sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspreche der angefochtene Bescheid nicht. Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Im Fall des Beschwerdeführers seien insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnmöglichkeit. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zähle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt werde (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Der Beschwerdeführer werde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bzw. der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.
4. Das Bundesamt legte am 20.08.2024 die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 887,20 verpflichten.
Der Sicherungsbedarf gründe sich auf mehrere Punkte gemäß § 76 Abs. 3 FPG:
Der Beschwerdeführer habe sich im Verkehr mit Behörden unterschiedlicher Identitäten bedient.
Der Beschwerdeführer habe sich im Bundesgebiet seinem Asylverfahren entzogen und habe sich nicht um den Ausgang seines Asylverfahrens gekümmert.
Der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt nur Asylgründe aus wirtschaftlichen Gründen vorgebracht und habe keine tatsächlichen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe nennen können, sein Asylantrag habe sich als ungerechtfertigt erwiesen.
Der Beschwerdeführer sei außer im Versorgungsquartier nie behördlich gemeldet gewesen, sondern sei untergetaucht und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen.
Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und behördliche Anordnungen zu befolgen. Er habe sich bisher geweigert, seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachzukommen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden und habe auch niederschriftlich angegeben, nicht dazu bereit zu sein.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument und über keinerlei Barmittel.
Ziffer 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).
Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers sei zur Sicherung der zwangsweisen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen. Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers habe man keine Gründe finden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen hätten können. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Abschiebeverfahrens als dringend erforderlich anzusehen gewesen sei. Zusammengefasst werde festgehalten, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein bisheriges unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt sei, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die fremdenrechtliche Rechtsordnung insgesamt zu respektieren. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung sei als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, da mit bereits dargelegter Argumentation anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, über die Schubhaftbetreuung/Rückkehrberatung seine Ausreise vorzubereiten, keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seinen eigenen Angaben sei nicht anzunehmen, dass er bereit sein werde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, sondern, dass in seinem Falle Fluchtgefahr bestehe und er versuchen werde, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin aufrechtzuerhalten. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen, Stellung eines ungerechtfertigten Antrages auf internationalen Schutz) bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer neuerlich untertauchen werde und für die Behörde nicht greifbar sein werde. Es sei am 18.1.2024 über die BFA-Abteilung B/II bei der Botschaft der XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden. Diese sei am 07.08.2024 urgiert worden. Bis dato sei noch keine beantwortende Mitteilung seitens der XXXX ergangen. Da von der XXXX Heimreisezertifikate ausgestellt werden und eine Erlangung für den Beschwerdeführer nicht aussichtslos erscheine, solange keine definitive Absage erfolge, sei anzunehmen, dass eine Ausstellung und die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland im Zeitraum der zulässigen und verhältnismäßigen Anhaltedauer in Schubhaft erfolgen werde. Am 20.08.2024 sei die gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorbringen, dass keine Fluchtgefahr vorliege und dass der Beschwerdeführer bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und jedem gelinderen Mittel Folge zu leisten, werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nicht freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweis gestellt. Auch habe er mit seinem Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere jene, ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffend, zu halten. Der Beschwerdeführer habe sich nie bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht, er habe sich auch mit keiner Rückkehrorganisation in Verbindung gesetzt, um eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und eventuell um Unterstützung für seine Ausreise anzusuchen. Er habe sich auch nie um die Beendigung seines illegalen Aufenthaltes bemüht. Dies zeige, dass ihm an der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, besonders jener, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, nichts gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte gesetzt, er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und sei nicht krankenversichert. Er habe bisher auch nicht versucht, sich sprachlich zu integrieren oder die Bestimmungen des Meldegesetzes zu befolgen. Der Beschwerdeführer habe während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können. Er habe keine Bemühungen unternommen, den rechtmäßigen Zustand nach rechtskräftigem Abschluss einer negativen Entscheidung wiederherzustellen. Die nachträgliche Bekanntgabe einer Unterkunftsmöglichkeit sei lediglich als Versuch zu werten, die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen und eine Fluchtgefahr zu entschärfen und sie erfülle keinesfalls ein Kriterium, um den Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen. Der Beschwerdeführer habe am 05.08.2024 im Polizeianhaltezentrum ein Gespräch mit einem Vertreter der BBU/Rückkehrberatung geführt. Über den Inhalt des Gespräches und dessen Ausgang sei nichts aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei bislang nicht in Hungerstreik getreten. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem bisherigen Gesamtverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen, womit ausreichend vom Bestehen einer Fluchtgefahr und dem Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft auszugehen sei.
5. Mit Schriftsätzen vom 20.08.2024 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien sowie einen Dolmetscher für die Sprache Arabisch zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2024. Die Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin, das Bundesamt, der Dolmetscher und ein vom Beschwerdeführer stellig gemachter Zeuge teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Geben Sie für das Protokoll Ihren vollen Vornamen, Nachnamen, Geburtsort und –datum und Staatsangehörigkeit an!
BF: Mein Name ist XXXX .
R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?
BF: Nein, ich habe keine. Ich habe keinen Reisepass?
R: Warum nicht?
BF: Ich kam über das Meer hergereist und habe ihn auf dem Weg verloren.
R: Haben Sie ihn verloren oder weggeschmissen? (EV 2023)
BF: Ich habe diesen verloren.
R: Heißen Sie XXXX oder XXXX ?
BF: XXXX .
R: Sind Sie XXXX oder XXXX Staatsangehöriger?
BF: XXXX . Ich habe damals angegeben XXXX Staatsangehöriger zu sein, weil ich Angst hatte.
R: Warum stellten Sie Ihren Asylantrag am 15.02.2022 als XXXX ?
BF: Ich hatte Angst, weil es in XXXX keinen Krieg gibt.
R: Das müssen Sie mir erklären.
BF: Ich hatte wirklich Angst.
R: Wovor hatten Sie Angst?
BF: Das weiß ich nicht, beim zweiten Mal habe ich die Wahrheit gesagt.
R: Warum haben Sie die Wahrheit erst gesagt, als [festgestellt] wurde, dass Sie XXXX Dialekt sprechen und Wesentliche[…]s über XXXX nicht wissen?
BF: Von mir wurde verlangt, dass ich die Wahrheit sage, und ich habe tatsächlich die Wahrheit gesagt.
R: Stimmt es, dass Sie Profifußballer beim Verein XXXX waren?
BF: Ich hatte gesagt, dass ich Fußball gespielt habe, aber nicht wo.
R: Gesagt haben Sie es, die Frage ist, ob es stimmt.
BF: In XXXX nicht.
R: Bei welchem Verein?
BF: Im Verein namens XXXX . Das ist in der VIERTEN LIGA.
R: Von wann bis wann haben Sie bei XXXX gespielt?
BF: Ich weiß es nicht mehr genau.
R: Waren Sie Profifußballer oder nicht?
BF: Nein, ich war Amateur.
R: Sie haben keinen EURODAC-Treffer, Österreich grenzt nicht an XXXX . Wie kamen Sie von XXXX nach Österreich? Beschreiben Sie Ihren gesamten Reiseweg von Ihrem Herkunftsstaat bis Österreich!
BF: Von XXXX übers Meer nach ITALIEN. Von ITALIEN nach WIEN.
R: Warum haben Sie den Asylantrag nicht in ITALIEN gestellt?
BF: Ich mag Österreich sehr, ich wollte hier leben.
R: Stimmt es, dass Sie vor der Asylantragstellung in Österreich, versucht haben nach DEUTSCHLAND zu reisen, und von DEUTSCHLAND nach Österreich zurückgewiesen wurden?
BF: Nein.
R: Warum haben Sie das dann bei er EV 2023 angegeben?
BF: Das habe ich da nicht gesagt.
R: Das haben Sie so gesagt, das wurde so protokolliert. Sie haben das mit Ihrer Unterschrift nach der Rückübersetzung bestätigt.
BF: Ich habe gesagt, dass mein Bruder in DEUTSCHLAND ist und ich in Österreich bleiben wollte, weil es mir hier gefällt.
R: Wie lange vor der Asylantragstellung waren Sie in Österreich, dass Sie das wissen konnten?
BF: Das erste Mal?
R: Ja.
BF: Ein bis zwei Tage.
R: Was meinen Sie mit „das erste Mal“? Waren Sie schon öfter in Österreich?
BF: Ich meinte den ersten Asylantrag.
R: Haben Sie mehr als einen Asylantrag gestellt?
BF: Nein.
R: Wann kamen Sie nach Österreich?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern, es war ein oder zwei Tage vor der Asylantragstellung.
R: Was haben Sie diese ein, zwei Tage gemacht?
BF: Nichts.
R: Sie haben doch irgendwo gelebt, oder etwas gegessen haben?
BF: Den ersten Tag habe ich in einem Park verbracht, den zweiten Tag den Asylantrag gestellt.
R: Von wo wussten Sie, wo man den Asylantrag stellt?
BF: Ich kam von HOFER oder BILLA raus und die Polizei hat mich kontrolliert.
R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben den Asylantrag erst gestellt, als die Polizei Sie betreten hat?
BF: Ja.
R: Hatten Sie vor der Asylantragstellung keinen Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF: Ich konnte das nicht tun, weil mein Akku leer war und mein Handy abgedreht war.
R: Was haben Sie nach der Asylantragstellung am 15.02.2022 gemacht? Geben Sie konkret an, was danach passierte!
BF: Eigentlich nichts.
R: Was haben Sie konkret gemacht? Wie ging es weiter?
BF: Ich habe beim Herrn XXXX gelebt, einem SYRER. Ich habe auch einige Freunde hier in Österreich.
R: Wo haben Sie beim XXXX gelebt, an welcher Adresse?
BF: Ich kann mich an die Adresse nicht erinnern, ich kann die Deutsch Sprache nicht.
R: Warum haben Sie sich dort nicht angemeldet?
BF: Nachdem ich den Asylantrag gestellt habe, bekam ich kein Dokument, um mich anmelden zu können.
R: Warum gingen Sie nicht zum Bundesamt um einen Screenshot um sich damit anmelden zu können?
BF: Das wusste ich nicht.
R: Haben Sie beim Herrn XXXX die ganze Zeit über gelebt von 2022 bis 2024?
BF: Nein, manchmal war ich beim XXXX , manchmal bei Freunden.
R: Wenn Sie die Adresse nicht kennen, wie kommen Sie dann zum Herrn XXXX ?
BF: Ich kannte ihn schon, manchmal habe ich ihm auch geholfen, bezüglich seines Sohnes, aber ich habe nicht immer dort gelebt.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich kenne die Adresse nicht auswendig, ich kann sie nicht sagen. Ich habe aber immer dorthin gefunden. Ich habe nicht immer bei ihm gelebt, sondern auch bei Freunden.
R: Handelt es sich um die Adresse XXXX ?
BF: Ja, ich kann mich an das Wort XXXX erinnern.
R: Diese Adresse gibt es nicht, an welcher Haus und Türnummer haben Sie also gelebt?
BF: Ich weiß, dass die Adressen XXXX waren, aber die genauen Straßennamen kenne ich nicht.
R: Heute geben Sie an, dass sie bei XXXX gelebt haben. Beim Bundesamt gaben Sie diesen Namen nicht an. Warum nicht?
BF: Ich habe nicht durchgehend bei ihm gewohnt. Ich habe auch bei viele anderen Freunden gewohnt. Ich wurde danach nicht gefragt. Mein Cousin lebt auch dort.
R: Meinen Sie XXXX ?
BF: Nein, der Cousin heißt XXXX .
R: Haben Sie bisher auch bei XXXX und XXXX gelebt?
BF: Zu XXXX ging ich ab und zu hin, wenn ich Geld gebraucht habe, hat er mir welches gegeben. Bei XXXX habe ich bisher nicht gelebt, aber künftig, werde ich hoffentlich bei ihm leben können.
R: Warum haben Sie bisher nicht bei ihm gelebt?
BF: Ich hatte keinen Kontakt zu ihn bisher, aber jetzt schon.
R: Zu welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?
BF: Er ist mein Verwandter vs.
R: Ich komme zu meiner Frage zurück. Was konkret passierte nach der Asylantragstellung am 15.02.2022?
BF: Ich habe ganz normal weitergelebt.
R wiederholt die Frage.
BF: Was ist damit gemeint?
R erläutert und wiederholt die Frage.
BF: Ich habe nur Gutes gemacht, ich habe nichts Schlechtes angestellt.
R: Sie stellten den Asylantrag in WIEN und wurden dem Grundversorgungsquartier Betreuungsstelle OST in TRAISKIRCHEN zugewiesen. Wie lange waren Sie in TRAISKIRCHEN?
BF: Ich möchte nicht lügen, ich weiß es nicht mehr.
R: Am 15.02.2022 wurde Ihnen in TRAISKIRCHEN die grüne Asylverfahrenskarte ausgestellt. Wegen der Abwesenheit bei der Standeskontrolle wurden Sie nämlich mit 17.02.2022 von der Grundversorgung abgemeldet! Ihr Aufenthalt war nur während des Asylverfahrens zulässig. Wie haben Sie sich um Ihr Asylverfahren gekümmert?
BF: Ich kannte mich damit nicht aus, deswegen habe ich auch nichts gemacht.
R: Wie haben Sie dem Bundesamt mitgeteilt, wie Sie erreichbar sind?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen aufgenommen, hätte ich das gewusst, dass ich das muss, hätte ich das gemacht.
R: In der Einvernahme am 23.06.2023 gaben Sie an, dass Sie keinen Ausweis hatten. Sie hatten eine grüne Asylverfahrenskarte. Warum haben Sie sich damit nicht angemeldet?
BF: Es gab einmal eine Kontrolle bei der XXXX , mir wurde die grüne Karte weggenommen, mir wurde gesagt ich müsste in TRAISKIRCHEN sein. Ich lüge nicht.
R: Das stimmt, sie hatten eine Gebietsbeschränkung auf TRAISKIRCHEN. Warum haben Sie dagegen verstoßen?
BF: Das wusste ich nicht.
R: Wenn Sie keinerlei Dokumente haben: Wie überweist Ihnen Ihr Bruder aus DEUTSCHLAND Geld?
BF: Er überwiest das Geld Freuden von mir und ich bekomme das Geld von den Freunden.
R: Als Sie am 22.06.2023 in WIEN XXXX festgenommen wurden, hatten Sie ein SAMSUNG Mobiltelefon und € 120 bei sich. Wie haben Sie das finanziert?
BF: Das Handy gehört mir und das Geld bekam ich von meinem Bruder oder meinem Cousin XXXX .
R: Die Grundversorgung haben Sie ausgeschlagen. Wovon haben Sie gelebt?
BF: Mein Bruder und mein Cousin haben mich immer finanziell unterstützt.
R: Sie gaben in der Einvernahme an, dass Sie am Markt arbeiten. Auf welchem Markt?
BF: Nein, ich sagte, dass ich den XXXX begleitet und unterstützt habe, das war aber nicht für Geld.
R: Auf welchem Markt arbeitet Herr XXXX ?
BF: XXXX Er hat keinen fixen Stand.
R: Sie wurden am 21.06.2023 in XXXX , betreten, weil Sie im öffentlichen Raum CANNABIS konsumierten. Sie wurden festgenommen, am 23.06.2023 vom Bundesamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen und nach der Einvernahme aus der Festnahme entlassen. Was haben Sie danach gemacht?
BF: Nichts Besonderes, ich ging vielleicht zu Freunden.
R: Konkret: Was haben Sie nach der Entlassung gemacht, um an Ihrem Asylverfahren mitzuwirken?
BF: Ich bekam nur ein Dokument, dass für 3 Tage gilt, wie beim ersten Mal. Ich dachte, man würde mir ein Dokument geben, mit dem ich mich an einer Adresse melden könnte.
R: Haben Sie versucht, sich mit dem Dokument, dass Sie bekamen sich anzumelden?
BF: Ich habe es versucht, aber ich konnte mich mit diesem Dokument nicht anmelden. Ich wollte mich anmelden, damit ich auch keine Probleme bekommen.
R: Sie hätten dem Bundesamt nur telefonisch oder sonst wie bekannt geben müssen, wo Sie sich aufhalten, damit es Sie erreichen kann. Warum haben Sie das nicht getan?
BF: Das wusste ich nicht.
R: Mit Bescheid vom 08.11.2023 wies das Bundesamt Ihren Asylantrag sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (sie machten keine Asylgründe geltend), als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach XXXX zulässig ist, räumte ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt stellte Ihnen den Bescheid am 08.11.2023 durch Hinterlegung im Akt zu. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?
BF: Nein.
R: Sind Sie der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nachgekommen?
BF: Nein.
R: Was haben Sie gemacht, um wieder einen Reisepass zu bekommen, wenn Sie keinen mehr haben?
BF: Ich habe nichts getan.
R: Sie sind zur Ausreise aus Österreich verpflichtet und hier illegal aufhältig. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?
BF: Ich stelle mir vor, dass ich nach XXXX zurückkehren muss und dann sterbe.
R: In der Rückkehrberatung in der Schubhaft gaben Sie an, dass Sie wegen persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat, Rechtlichem, der Lage im Herkunftsstaat und der Bindung zu Österreich nicht ausreisen wollen. Im Asylverfahren brachten Sie vor, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, in der Einvernahme 2024, dass Ihre Freundin nach XXXX zurückkehrt ist. Können Sie mir das erklären?
BF: Ich habe gesagt, das sich bei einer Rückkehr nach XXXX getötet werde. Es gibt Probleme. Wir sind dort Clans.
R: Warum haben Sie das bei Ihrem Asylverfahren nicht vorgebracht?
BF: Das habe ich gesagt.
R: Gibt es irgendwelche neuen Gründe für eine Rückkehrbefürchtung?
BF: Das ist der stärkste Grund.
R: Haben Sie einen Folgeasylantrag gestellt?
BF: Ja.
R: Wann?
BF: Damals als ich das Rechtsmittel angewendet habe bzw. als ich die Beschwerde geschrieben habe.
R an BFV: Wissen Sie etwas von einem Folgeasylantrag?
BFV: Nein.
R: Ich sehe keinen Folgeasylantrag im Akt, wissen sie etwas von einem Folgeasylantrag?
BFA: Nein.
R: Vor Gericht können Sie keinen Folgeasylantrag stellen, das geht nur bei der Polizei. Wollen Sie der Polizei gegenüber jetzt einen Folgeasylantrag stellen?
BF: Das weiß ich nicht, aber ja.
[Nach Beratung mit BFV]
BFV: Mein Klient möchte keinen Folgeasylantrag stellen.
R: Möchten Sie einen Folgeasylantrag stellen?
BF: Nein, ich möchte mich in Zukunft aber bei diesem Verwandten anmelden.
R: Konkret Sie haben die Grundversorgung ausgeschlagen wovon leben Sie seit 2,5 Jahren?
BF: XXXX , mein Cousin und mein Bruder haben mich unterstützt. Ich habe auch einige andere Freunde, die mir halfen.
R: Warum geben Sie in der Beschwerde an, bei XXXX leben zu können und nicht Ihren bisherigen Unterkunftgeber?
BF: Bei ihm fühle ich mich wohl und er hat auch die Möglichkeit bei ihm wohnen zu lassen.
R: Warum haben Sie das bisher nicht gemacht?
BF: Das weiß ich nicht, aber das wichtige ist, dass es jetzt möglich ist und er ist auch bereit mich zu erhalten.
R: Sie wurden polizeiamtsärztlich untersucht und sind uneingeschränkt haftfähig, regelmäßiger Alkohol- und Drogenkonsum wurde nicht festgestellt. Dass sie gesund sind, steht mit Ihren Angaben in der Einvernahme in Einklang. Während der Schubhaft gaben Sie ZAHNSCHMERZEN an, weil ein SCHNEIDEZAHN VORNE NUR MEHR ZUM TEIL DA IST, sie bekommen Schmerzmittel und werden, wenn diese weiterbestehen, ZUM ZAHNARZT ausgeführt. Möchten Sie etwas zu Ihrem Gesundheitszustand angeben?
BF: Nein.
R: Am 01.08.2024 wurden Sie erneut in der XXXX , diesmal an der XXXX , festgenommen. Als die Polizei Sie antraf, liefen Sie davon und krochen unter einen LKW, der dort stand. Warum?
BF: Ich hatte Angst, da ich keine Adresse hatte. Ich hatte auch Angst, um meinen Vater, weil er erkrankt ist und ich muss mit ihm jeden Tag telefonieren.
R: Sie wurden am 01.08.2024 um 19:30 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 19:48 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Am folgenden Tag um 02.08.2024 wurden Sie vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für ARABISCH niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 02.08.2024 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt führte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats fort. Dazu teilte die Direktion für Rückkehrvorbereitung Folgendes mit:
‚- Brachte der Beschwerdeführer jemals Dokument in Vorlage?
Der Beschwerdeführer hat dem BFA keine identitätsnachweisenden Dokumente vorgelegt.
- Welche Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hat das Bundesamt bisher gesetzt?
24.01.2024 – HRZ Beantragung
07.08.2024 – schriftliche Urgenz bei der XXXX
- Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen?
Das HRZ kann von der XXXX umgehend nach erfolgter Identifizierung des Herrn XXXX und Übermittlung der Flugdaten ausgestellt werden.
Nachdem keine identitätsnachweisenden Dokumente vorgelegt wurden, konnte die Identifizierung des Beschwerdeführers nicht durch das zuständige Botschaftspersonal vorgenommen werden.
Aus diesem Grund wurden die Unterlagen des Beschwerdeführers zur weiteren Überprüfung durch zuständige Behörden in XXXX weitergeleitet.
Die Dauer des Identifizierungsprozesses ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von der Qualität der übermittelten Daten und Unterlagen ab.
Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung (positiv oder negativ) innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer.
- Wie ist die Zusammenarbeit mit der XXXX aktuell zu bewerten? Stellt die XXXX Heimreisezertifikate aus? Wenn ja, wie viele waren es 2024? Finden Abschiebungen nach XXXX statt?
Die Zusammenarbeit mit der XXXX ist gut.
Im Jahr 2024 wurden 3 HRZ ausgestellt, zuletzt jeweils eines im JULI und AUGUST.
Abschiebungen nach XXXX finden statt, im Jahr 2024 wurden 6 Personen nach XXXX abgeschoben.
- Wie lange dauert die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die XXXX durchschnittlich? Wovon hängt die Dauer des Ausstellungsprozesses ab?
Das HRZ kann von der XXXX umgehend nach erfolgter Identifizierung der betroffenen Person und Übermittlung der Flugdaten durch das BFA ausgestellt werden.
Bei Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente erfolgt die Identifizierung durch das zuständige Fachpersonal der XXXX .
Bei nichtvorliegen identitätsnachweisender Dokumente bzw. bei zweifelhafter Authentizität der vorgelegten Dokumente werden die Unterlagen an zuständige Behörden in XXXX zur weiteren Überprüfung weitergeleitet.
Die Dauer des Identifizierungsprozesses ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von der Qualität der übermittelten Daten und Unterlagen ab.
Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung (positiv oder negativ) innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer.‘
Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Nein.
R: Was haben Sie bisher getan, um an Ihrer Identifizierung mitzuwirken?
BF: Ich habe alles richtig angegeben und habe nicht gelogen.
R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.
R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?
BFV: Nein.
BFA: Wenn wir Sie entlassen sollten, wo würden Sie hinreisen?
BF: Ich habe mich an dieses Land gewöhnt, ich würde hierbleiben.
BFA: Wären Sie bereist einer freiwilligen Ausreise nachzukommen?
BF: Mir ist es nicht möglich, selbstständig zum Tod zu gehen.
BFA: Den Reisepass, den Sie verloren haben, wo haben Sie diesen ausstellen lassen?
BF: In XXXX , in XXXX .
R an BFV: Sie beantragen Herr XXXX als Zeugen. Warum?
BFV: Zur Möglichkeit dort Wohnsitz zu nehmen.
Befragung des Bundesamts
R: Legte der BF jemals identitätsbezeugende Dokumente vor?
BFA: Nein.
R: Sehe ich es richtig, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag in WIEN am HERNALSER GÜRTEL stellte?
BFA: Ja.
R: Wurden dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Informationsblätter ausgefolgt?
BFA: Das ist Standard, ja.
R: Ich sehe keine Prognoseentscheidung im Akt. Wie wurde das Asylverfahren nach der Asylantragstellung fortgesetzt?
BFA: Das Asylverfahren wurde zugelassen und damit mit Bescheid vom 08.11.2023 entschieden. Zwischen Asylantragstellung und Entscheidung ist der BF untergetaucht und hat sich dem Asylverfahren entzogen.
R: Wann und wie wurde das Asylverfahren zugelassen ich sehen im IZR nur die Ausstellung der grünen Asylverfahrenskarte.
BFA weist auf technische Probleme mit dem MBAKS seit Beginn der Verhandlung hin.
BFA: Ich kann das gerade nicht nachschauen, die Antwort wird nachgeliefert.
R: Wurde der Beschwerdeführer nach TRAISKIRCHEN überstellt oder wurde ihm die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht?
BFA: Die Antwort wird nachgeliefert.
R: Ich sehe die Ausstellung einer grünen Asylverfahrenskarte im IZR. Wurde dem Beschwerdeführer die Karte auch faktisch ausgefolgt?
BFA: Die Antwort wird nachgeliefert.
R: Haben Sie Hinweise darauf, dass der BF tatsächlich in TRAISKIRCHEN war?
BFA: In der Vorbereitung habe ich gesehen, dass er im ZMR in TRAISKIRCHEN gemeldet war.
R: Sehe ich es richtig, dass er nach 2 Tagen wegen Abwesenheit von der Standeskontrolle wieder abgemeldet wurde?
BF: Die Antwort wird nachgeliefert
R: Wie hat der Beschwerdeführer an seinem Asylverfahren mitgewirkt?
BFA: Der BF ist bereits im Asylverfahren nach seiner Asylantragstellung untergetaucht. War nur kurze Zeit im Quartier. Das Asylverfahren musste daher wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt wurde und wurde dann fortgesetzt, da er am 23.06.2023 festgenommen wurde. Der BF wurde dann am 23.06.2023 bei der Konsumation von MARIHUANA betreten. Durch die Nachschau im I[Z]R konnte festgestellt werden, dass es sich um den BF handelt und er wurde daraufhin ins PAZ HERNALSER GÜRTEL verbracht und zu seinem Asylantrag einvernommen, was davor nicht geschehen konnte, da er untergetaucht ist. Die Entscheidung des Asylverfahrens war der Bescheid vom 08.11.2023, konnte mangels bekannten Aufenthalt und Zustelladresse des BF nur mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Der BF tauchte auch dann nur durch eine polizeiliche Kontrolle am 01.08.2024 auf.
R: Ist der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung jemals von sich aus an Sie herangetreten? zB um seine Adresse bekanntzugeben?
BFA: Nein. Der BF wirkt zu keinem Zeitpunkt am Verfahren mit und ist nicht kooperativ, gibt von sich aus keine Meldeadressen bekannt, unternahm auch aus eigenen keine Schritte zur Erlangung eines Identitäts- und Reisedokumentes, weshalb insgesamt seitens des BFA eine Mitwirkung in sämtlichen Verfahren[…] mit den Behörden verneint wird.
R: Hätte der BF einen Screenshot oder die grüne oder weiße Karte bekommen, wenn er zu Ihnen gekommen wäre und um ein Dokument für eine behördliche Anmeldung gebeten hätte?
BFA: Ja, hätte er.
R: Ich habe den BF jetzt so verstanden, dass er die Grüne Karte hatte aber diese ihm „weggenommen“ wurde. Wurde die Grüne Karte des BF jemand sichergestellt?
BF: Im physischen Akt ist keine Sicherstellung.
BFA reicht unter anderem folgende Unterlagen nach:
Aktenvermerk vom 23.02.2022 zu Einstellung des Asylverfahrens
Prognose Entscheidung vom 15.02.2022; der BF wurde nach TRAISKIRCHEN vorgeführt. Das Verfahren wurde als FAST Track Verfahren geführt.
Information des BF betreffend das Beschleunigte Verfahren
Information betreffend Rückkehrberatung
Anmerkung: Manche Parteiformate waren nicht kompatibel.
R: Der BF hat in der Einvernahme 2023 eine Adresse angegeben. Was hat das BFA unternommen, um diese zu überprüfen? (AS 131ff).
BFA: Normalerweise werden Wohnsitzüberprüfungen durchgeführt.
R: Ist der Beschwerdeführer der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nachgekommen?
BFA: Nein.
R: Ist der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?
BFA: Nein.
R: Wann und wie wurde dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid zugestellt? Ich habe keinen Zustellnachweis im Akt!
BFA: Der wird übers PAZ zugestellt. Der Zustellnachweis wird nachgereicht.
R: Wie lange dauert der Identifizierungsprozess Ihren Erfahrungen zufolge?
BFA: Das kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
R: Wann ist Ihrer Ansicht nach mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen?
BFA: Innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist die Zustimmung eines HRZ als auch die Durchführung einer Abschiebung nach XXXX sehr wahrscheinlich. Ich möchte auch darauf hinweise, dass der BF soeben in der Verhandlung sagte, dass sein Reisepass in XXXX ausgestellt wurde, weshalb damit zu rechnen ist, dass die XXXX seine Identität daher zeitnah feststellen können, da seine Daten bereits auch schon dort aufliegen.
R: Haben Sie Fragen an das Bundesamt?
BFV: Ist es korrekt, dass bis dato keine Antwort der XXXX eingelangt ist?
BFA: Ja.
BFV: Das letzte Mal wurde am 07.08.2024 urgiert?
BFA: Ja.
R: Wurde urgiert während der BF unbekannten Aufenthalts war?
BFA. Nein.
[…]
Einvernahme des Zeugen
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z1: Mein Name ist XXXX . Ich bin österreichischer Staatsbürger.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z: Ich kenne seinen Vater und er kommt aus meiner Stadt. Der Vater ist ein Bekannter von mir.
[…]
R: Wer ist der BF? Sagen Sie mir seinen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit an.
Z: Der BF ist XXXX (im arabischen macht das keinen Unterschied), sein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Das Jahr weiß ich auch nicht ganz genau. Er ist in XXXX geboren. Seine StA ist XXXX .
R: Wie heißt sein Vater?
BF: XXXX und der Spitzname ist XXXX . Das ist der Spitznamen den man immer nennt.
R: Wie heißt seine Mutter?
Z: Ich weiß es nicht ganz genau.
R: Sie sind verwand[t] aber kennen den Namen seiner Mutter nicht?
Z: So eng verwandt sind wir nicht und ich bin seit 25 Jahren in WIEN.
R: Wo wohnt Ihr Verwandter?
Z: Er wohnt in XXXX .
R: An welcher Adresse wohnt er?
Z: Er wohnt in der XXXX , glaube ich.
R: Kann es sein, dass die Stadtadresse XXXX heißt?
Z: Ja, das ist eine Schule und er wohnt ganz genau daneben.
R: Wann hatten Sie das erste Mal Kontakt mit Ihren Verwandten hier in Österreich?
Z: Vor ein paar Monaten habe ich ihn hier gesehen, genau kann ich mich nicht erinnern. So einen engen Kontakt habe ich nicht zu ihm.
R: Hat der BF bis jetzt bei Ihnen gewohnt?
Z: Nein.
R: Er hat angegeben, dass [e]r jetzt bei Ihnen wohnen kann. Wieso jetzt und nicht vorher?
Z: Er hat nie bei mir gewohnt. Aber wenn er das unbedingt braucht, einen Platz zum Schlafen, findet sich ein Platz bei mir. Ich bin bereit, dass er bei mir schlafen kann, bis er einen neuen Platz findet.
R: Haben Sie ihn bisher finanziell unterstützt?
Z: Kann sein, ein, zwei Mal mit 50 EUR oder 30 EUR.
R: Hat der BF jemals für Sie gearbeitet?
Z: Nein.
R: Wo hat er bis jetzt gewohnt?
Z: Ich weiß es wirklich nicht.
R: Wovon hat er bis jetzt gelebt?
Z: Er hat den Bruder in DEUTSCHLAND und ich glaube am Flohmarkt hilft er jemanden, der aus unserer Stadt kommt. Dafür bekommt er 30 bis 50 EUR höchstens.
R: Der mit dem Stand, dem er hilft, das sind Sie nicht?
Z: Nein, das bin ich nicht.
R: Gibt es weitere Angehörige des BF in Österreich?
Z: Es kann sein, dass ein Halbcousin hier ist.
R: Ist XXXX dieser Halbcousin?
Z: XXXX ist ein Cousin von [ihm]. Er war früher in WIEN, ich habe ihn seit ca. 5 Jahren nicht gesehen.
R: Wie heißt dann der Halbcousin?
Z: Mit Halbcousin habe ich den XXXX gemeint.
R an BFV: Haben Sie Fragen an den Z?
BFV: Nein, keine Fragen
R an BFA: haben Sie Fragen an den Z?
BFA: Wissen Sie, dass der BF zur Ausreise verpflichtet ist?
Z: Nein. Das weiß ich nicht, meistens machen Sie Asylanträge oder so.
BFA: Der ist bereits entschieden.
Z: Das habe ich nicht gewusst.
BFA: Keine weiteren Fragen.
R: Wenn sich der BF bei Ihnen gemeldet hätte, hätte er bei Ihnen schlafen können?
Z: Ich hätte gesagt, lieber nicht. Vielleicht für eine Nacht aber mehr nicht. Aber jetzt wie die Situation so ist, wenn ich ihm helfen kann, dann kann er bei mir übernachten. Er hat mich früher auch nicht gefragt.
[…]
BFA legt vor Zustellnachweis Schubhaftbescheid 02.08.2024, 16:30 Uhr. Die Zustellung erfolgte dem BF zu eigenen H[a]nden.
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BFV: Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua).
Der BF ist gewillt einem gelinderen Mittel Folge zu leisten. Er könnte bei Herrn XXXX […] Unterkunft nehmen und dort bis zu seiner Abschiebung wohnen, wie heute durch den Zeugen bestätigt.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme ist daher keineswegs ausgeschlossen. Der BF ist bereit, einem solchen gelinderen Mittel nachzukommen. Somit ist das Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit gegenständlich höher zu werten als das Interesse der Behörden an der Fortsetzung der Schubhaft.
Die Anordnung einer Schubhaft im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG) ist nur dann zulässig, wenn hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht. Es ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ darauf hinzuweisen, dass das BFA bereits am 18.01.2024 die Ausstellung eines HRZ beantragt hat. Und diesbezüglich das letzte Mal am 07.08.2024 urgiert wurde. Bis dato erging noch keine beantwortende Mitteilung seitens der XXXX
Im ggstl. Fall ist das BFA auch heute nicht in der Lage eine nachvollziehbare Prognose (vgl. VwGH 19.11.2020 zur Zahl Ra 2020/21/0309) dahingehend zu treffen, bis wann mit einer Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist. Es besteht somit keine hinreichende Aussicht auf eine zeitnahe Abschiebung des BF im Rahmen der ggstl. höchstzulässigen Schubhaftdauer.
Der BF ist nie straffällig geworden. Er hat mehrerer Verwandte in Österreich und DEUTSCHLAND, die im über die letzten Jahre in Ö finanziell unterstütz haben. Der BF bekam zuletzt auch von seinem Bruder Geld ins PAZ überwiesen und verfügt sohin über ausreichende finanzielle Mittel.
Im weiteren wird auf die Beschwerde verwiesen. Alle Anträge bleiben aufrecht.
BFA: Es wird auf die Stellungnahme verwiesen und darüber hinaus festgehalten, dass mit dem gelinderen Mittel das Ziel der Abschiebung nicht erreicht werden kann, da der BF zwar für ein paar Tage beim genannten Zeuge wohnen kann, jedoch nicht bis zum Abschluss des HRZ Verfahrens. Da der BF im bisherigen Verfahren seine Identität verschleiert hat, sich dem Asylverfahren wiederholt entzogen hat, keine Wohnsitzmöglichkeit hatte, sowohl damals zum Zeitpunkt des Asylverfahren, als auch zum Zeitpunkt des Schubhaftverfahrens weder Wohnungsschlüssel hatte, noch eine Adresse namhaft machen konnte, erscheint der BF zu keinem Zeitpunkt vertrauenswürdig und war zu keinem Zeitpunkt für Behörden erreichbar. Es liegt darüber hinaus auch beim BF sich selbständig um seien Ausreise und Dokumente zu kümmern. Wenn er der Vertretungsbehörde von XXXX bekannt gibt, freiwillig ausreisen zu wollen, erfolgt die Identifizierung von Reisedokumenten erfahrungsgemäß schnell und die Anhaltung in Schubhaft verkürzt sich. Die Verhängung der Schubhaft war Ultima ratio, da der BF seit seiner Einreise sich zu keinem Zeitpunkt vertrauenswürdig erwiesen hat und trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht dieser nicht nachgekommen ist. Die Anträge bleiben aufrecht.
BF: Nein, danke.“
Die Verhandlungsschrift wurde der Beschwerdeführervertreterin und dem Bundesamt zur Durchsicht vorgelegt und dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich das Erkenntnis.
6. Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Diesen stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt am 28.08.2024 zu.
o II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
o 1. Feststellungen
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger, sondern XXXX Staatsangehöriger. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder die EU.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass mehr hat.
Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Asylantragstellung in Österreich von DEUTSCHLAND zurückgewiesen wurde. Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht erst ein bis zwei Tage vor der Asylantragstellung nach Österreich eingereist war.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 14.02.2022, nachdem er von der Polizei beim Verlassen eines Supermarkts in WIEN beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde. Der Beschwerdeführer wirkte an seinem Asylverfahren nicht mit und stellte den Antrag unter falscher Identität als XXXX Staatsangehöriger, um nicht abgeschoben werden zu können.
Dem Beschwerdeführer wurden bei der Erstbefragung am 15.02.2022 in der Polizeiinspektion HERNALSER GÜRTEL Informationsblätter über die Mitwirkungspflicht, Meldeverpflichtung und Gebietsbeschränkung ausgefolgt und er wurde in die Betreuungsstelle OST, TRAISKIRCHEN, vorgeführt. Dort wurde ihm die Asylverfahrenskarte ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsstelle OST in die Grundversorgung aufgenommen, schlug die Grundversorgung aber umgehend aus und wurde bereits am 17.02.2022 wegen unbekannten Aufenthalts wieder von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer zog unter Verletzung der Gebietsbeschränkung nach WIEN, lebte dort unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes und wirkte unter Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht am Asylverfahren mit.
Der Beschwerdeführer hätte mit der Asylverfahrenskarte, die nicht sichergestellt wurde, eine behördliche Meldung vornehmen können. Ohne die Asylverfahrenskarte hätte er auch mit einem Screenshot, den ihm das Bundesamt ausgefolgt hätte, eine Anmeldung vornehmen können. Der Beschwerdeführer hätte dem Bundesamt zudem auch auf sonstige Weise – etwa per E-Mail oder telefonisch – seine Kontaktdaten mitteilen können, tat dies aber nicht und lebte im Verborgenen von den Zuwendungen von Verwandten und mit dem Geld, dass er durch Schwarzarbeit am Markt verdiente.
Das Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt und erst nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 21.06.2023 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer konnte am 23.06.2023 im Stande der Festnahme niederschriftlich einvernommen werden. Der Beschwerdeführer verschleierte weiterhin seinen Aufenthaltsort, indem er mit XXXX , eine nichtexistente Adresse angab, die vom Bundesamt auch nicht verifiziert werden konnte, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt gegenüber seinen Quartiergeber verschwieg. Nach der Einvernahme wirkte der Beschwerdeführer erneut am Asylverfahren nicht mit und tauchte unter.
Mit Bescheid vom 08.11.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach XXXX zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihm am 08.11.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er setzte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig fort und ist nicht ausreisewillig.
Der Beschwerdeführer stellte seither keinen Asylantrag mehr und wollte auch in der mündlichen Verhandlung keinen Folgeasylantrag stellen. Er machte auch im ersten Asylverfahren keine Fluchtgründe geltend und eine Änderung der Lage ist auch nicht ersichtlich.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war unbekannt, bis er am 01.08.2024 erneut bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum betreten wurde, wobei der Beschwerdeführer versuchte, sich der Festnahme zu entziehen, indem er sich unter einem LKW versteckte.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2024 um 18:50 Uhr in XXXX , festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert, wo er bis zum Entscheidungszeitpunkt angehalten wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2024 einvernommen und mit Mandatsbescheid vom 02.08.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 16:30 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.
Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt haftfähig. Er nimmt aktuell Schmerzmittel wegen ZAHNSCHMERZEN, bei Weiterbestehen wird er ZUM ZAHNARZT ausgeführt.
Der Beschwerdeführer war auch bei der Rückkehrberatung in der Schubhaft nicht rückkehrwillig. Er suchte nie um unterstützte freiwillige Rückkehr an.
Im Falle der Haftentlassung würde er erneut im Bundesgebiet untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen.
Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht vorlegt, bedarf es eines Heimreisezertifikates, um den Beschwerdeführer abschieben zu können. Das Bundesamt führt das Verfahren effizient. Mit der Identifizierung des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn ist mit hinreichender Sicherheit innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
o 2. Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente vor und machte divergierende Angaben zu seiner Identität: Während er bei der Asylantragstellung angab, XXXX zu sein, gab er in der Einvernahme im Asylverfahren an, in XXXX geboren zu sein, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, XXXX zu sein, während der Zeuge angab, der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren, wie auch der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt angegeben hatte. Auch der in der hg. mündlichen Verhandlung befragte Zeuge konnte weder den genauen Vornamen des Beschwerdeführers, noch seinen Geburtstag oder den Namen seiner Mutter angeben. Der Zeuge konnte auch klarstellen, dass der Name, den der Beschwerdeführer als Name seines Vaters angegeben hatte, nur dessen Spitzname ist und dessen richtigen Namen angeben. Die Identität des Beschwerdeführers kann daher abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer XXXX ist, wie der Zeuge in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigte, nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer XXXX ist, wurde ebenso im Asylverfahren festgestellt, weil der Beschwerdeführer XXXX Dialekt spricht und ihm wesentliche Kenntnisse zu XXXX fehlen; der Beschwerdeführer räumte auch ein, XXXX zu sein. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, entspricht seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und dem persönlichen Eindruck, den er vermittelte.
Dass der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für Österreich noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang.
Der Beschwerdeführer machte divergierende und nicht glaubhafte Angaben zum Verlust seines Reisepasses: Während er in der Einvernahme 2023 vorbrachte, er habe ihn weggeworfen, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe ihn verloren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Asylverfahrenskarte sind gleichermaßen nicht glaubhaft: Sein Vorbringen, seine Asylverfahrenskarte sei ihm bei einer Kontrolle weggenommen worden, findet im vorliegenden Verwaltungsakt keine Deckung; auch vor dem Hintergrund der Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass seine Asylverfahrenskarte sichergestellt wurde.
Auf Grund der nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass mehr hat, dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer angibt, sein in DEUTSCHLAND lebender Bruder unterstütze ihn finanziell durch Überweisungen. Dazu würde der Beschwerdeführer jedoch einen Identitätsnachweis benötigen. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, der Bruder überweise das Geld an Freunde des Beschwerdeführers und diese geben ihm das Geld, war nicht glaubhaft.
Aufgrund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, er habe nach der Asylantragstellung am 14.02.2022 „normal weitergelebt“, steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht erst ein bis zwei Tage vor der Asylantragstellung nach Österreich eingereist war, sondern bereits früher. Damit in Einklang steht, dass der Beschwerdeführer nicht nach seiner Einreise von sich aus an die Behörden herantrat, um einen Asylantrag zu stellen, sondern diesen erst stellte, nachdem er von der Polizei bei einem Supermarkt betreten wurde. Da es keine Nachweise zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich gibt, kann daher nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist ist.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung gründen auf dem vorliegenden Asylakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass er den Antrag unter falscher XXXX Identität stellte, steht ebenfalls auf Grund des vorliegenden Asylaktes fest. Dass er dies tat, um nicht abgeschoben werden zu können, gründet auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe den Asylantrag als XXXX gestellt aus Angst „weil es in XXXX keinen Krieg gibt“; da er auch auf mehrfache Nachfrage nicht angeben wollte, was er damit meinte, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte fest, dass er den Asylantrag als XXXX stellte, um nicht nach XXXX abgeschoben werden zu können, zumal er keine Asylgründe vorbringen konnte.
Auf Grund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers, ob er vor der Asylantragstellung in Österreich von DEUTSCHLAND zurückgeschoben wurde, wie er in der Einvernahme 2023 angab, oder ob dies nicht der Fall war und er am zweiten Tag nach der Einreise nach Österreich aus ITALIEN in Österreich Asyl beantragte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, kann, da keine Unterlagen über eine Zurückweisung aus DEUTSCHLAND im Akt erliegen, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Asylantragstellung in Österreich von DEUTSCHLAND zurückgewiesen wurde.
Die Feststellungen betreffend das Ausfolgen von Informationsblättern an den Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung gründet auf der Aussage des Vertreters des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung und der Niederschrift der Erstbefragung. Auf den Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung und der Prognoseentscheidung des Bundesamtes vom 15.02.2022 gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Asylantragstellung in die Betreuungsstelle OST vorgeführt wurde. Dass ihm dort die Asylverfahrenskarte ausgefolgt wurde, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest. Die Feststellungen zur Aufnahme des Beschwerdeführers in die Grundversorgung und zur Abmeldung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit bei der Standeskontrolle gründen auf dem GVS-Auszug; dem steht auf Grund der kurzen Zeit von weniger als zwei Tagen, die der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost aufhältig war, nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle Ost noch nicht im Zentralen Melderegister angemeldet worden war.
Dass der Beschwerdeführer keine Meldeadresse begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass der Beschwerdeführer unter Verletzung der Gebietsbeschränkung auf den Bezirk BADEN, die auf Grund des IZR-Auszuges feststeht und vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen, er sei in der XXXX kontrolliert worden und man habe ihm gesagt, er müsse nach TRAISKIRCHEN, bestätigte, in WIEN lebte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer ausweislich des verwaltungsbehördlichen Amtes ausschließlich in WIEN von der Polizei betreten wurde. Dass er in WIEN unter Verletzung des Meldegesetzes lebte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe bei XXXX , einem SYRER gelebt, auch bei anderen Freunden, ohne dass er dort angemeldet war. Dass sich der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz anmelden hätte können, steht fest, weil ihm eine Asylverfahrenskarte ausgefolgt worden war, die nicht sichergestellt wurde, wie auf Grund des IZR, des vorliegenden Aktes und der Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht, und nicht festgestellt werden konnte, dass er nicht über seinen Reisepass verfügt. Dass sich der Beschwerdeführer hinaus vom Bundesamt einen Screenshot holen und sich mit diesem anmelden hätte können, bestätigte auch der Vertreter des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass sich der Beschwerdeführer anmelden habe wollen, aber nicht anmelden habe können, wie der Beschwerdeführer später in der hg. mündlichen Verhandlung angab und auch in der Beschwerde ausgeführt wurde, trifft schon aus diesem Grund, aber auch deshalb nicht zu, weil dieses Vorbringen mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe nicht gewusst, dass er sich anmelden habe müssen, nicht vereinbar ist.
Dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzte, steht fest, weil er den Asylantrag unter Angabe einer falschen Identität betreffend einen falschen Herkunftsstaat stellte und auch falsche Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit machte („Profifußballer“), er seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte, unter Verletzung der Gebietsbeschränkung im Bundesgebiet untertauchte, für das Bundesamt nicht greifbar war, sich auch nicht an das Bundesamt wandte, um seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, sondern nach Einstellung des Verfahrens nur im Stande der Festnahme einvernommen werden konnte. Auch der Asylbescheid konnte ihm nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer bei der Einvernahme im Stande der Festnahme eine falsche Adresse angegeben hatte.
Dass die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme im Asylverfahren angegebene Adresse nicht existiert, steht auf Grund einer Adressabfrage im Zentralen Melderegister fest. Dass der Beschwerdeführer dem Bundesamt darüber hinaus nie seinen Aufenthaltsort mitteilte, steht auf Grund des Aktes und der Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung fest; Gegenteiliges behauptete der Beschwerdeführer auch nicht.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf dem vorliegenden Asylakt. Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nachkam, steht auf Grund der Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und wird vom Bundesamt auch nicht bestritten.
Dass es sich bei den Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers am Markt um Schwarzarbeit handelt, steht fest, weil diese nicht versteuert und sozialversichert werden und der Beschwerdeführer überdies keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er XXXX nur zum Markt begleitete und er diesen unterstützte, aber dafür kein Geld erhalten habe, widerspricht den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, er glaubt, dass der Beschwerdeführer gelegentlich 30 bis 50 EURO für seine Hilfe beim Markt bekommen habe. Die Feststellungen dazu, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet, gründen im Übrigen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und den Angaben des Zeugen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich im Verborgenen lebt, steht fest, weil er seinen Wohnsitz nie meldete, das Vorbringen, dass er den Wohnsitz nicht melden habe können, in der hg. mündlichen Verhandlung nicht zutrifft, er dem Bundesamt zu keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz mitteilte, aber eine nicht existente Adresse als Wohnsitz nannte und in der hg. mündlichen Verhandlung nicht glaubhafte Angaben zu seinem Wohnsitz machte: Er gab schließlich nur an, dass seine Adresse im XXXX gewesen seien. Während er dem Bundesamt gegenüber in der Einvernahme angab, bei XXXX gewohnt, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung, ob es sich bei der Wohnadresse bei XXXX um die von ihm angegebene Adresse in der XXXX handelt an, dass er sich an den Namen XXXX erinnere. Dass der Beschwerdeführer nach zwei Jahren im Bundesgebiet seine Adresse nicht angeben könne, weil er nicht Deutsch spreche, ist jedoch schon an sich nicht glaubhaft. Vielmehr steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vermittelte fest, dass er seine Wohnadresse nicht nannte, um seinen Aufenthaltsort zu verheimlichen.
Dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung keinen Folgeantrag stellte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers nach der Beratung mit seiner Vertreterin in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er bereits im ersten Antrag keine Fluchtgründe vorbrachte, steht auf seinen Angaben in der Erstbefragung, er sei ausgereist, um in Europa seinen Mund behandeln zu lassen, welche Krankheit er habe, wisse er aber nicht, bzw. in der Einvernahme, in XXXX herrschen Armut und Arbeitslosigkeit, er sei hierhergekommen um zu arbeiten und eine bessere Zukunft zu haben, fest.
Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf Anzeige, Anhalteprotokoll und Festnahmeauftrag. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers gründen auf der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Einvernahme am 02.08.2024 und zur Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden SIM-Akt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten zur Haftfähigkeit und dem Krankenblatt des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Rückkehrberatung im Stande der Schubhaft gründen auf dem Protokoll der Rückkehrberatung.
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung wieder untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen würde, steht fest, weil er nicht ausreisewillig ist, vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nunmehr in Kenntnis ist und er bereits während des Asylverfahrens, als sein Aufenthalt in Österreich noch zulässig war, untergetaucht war. Er verschleierte auch in der hg. mündlichen Verhandlung seinen Aufenthaltsort, weshalb feststeht, dass er auch nicht beim Zeugen, wo er für die Behörden greifbar wäre, Unterkunft nehmen würde, was entgegen dem Vorbringen seiner Vertreterin ausweislich der Aussage des Zeugen ohnedies nur für einen kurzen Zeitraum möglich wäre, sondern sich weiterhin im Verborgenen aufhalten würde. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde.
Die Feststellungen zur Möglichkeit ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erwirken gründen auf der Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung, den Angaben des Vertreters in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass der Zeuge zumindest einige Aspekte der Identität des Beschwerdeführers bestätigen konnte und diesem seinen Angaben zufolge, vor seiner Ausreise in XXXX ein Reisepass ausgestellt wurde, weshalb seine Daten dort aufliegen müssen, und daher mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen ist, dies ungeachtet dessen, dass 2024 erst drei Heimreisezertifikate ausgestellt wurden; dass die Identifizierung vier bis sechs Monate dauern werde, führte auch die Beschwerde aus.
Dass das Bundesamt das Verfahren effizient führt, steht auf Grund des Aktes fest und wird vom Vertreter des Beschwerdeführers, der ausführte, dass das Bundesamt drei Tage nach der Festnahme des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer urgierte, bestätigt. Dass das Bundesamt das Identifizierungsverfahren nicht durch Urgenzen beschleunigte, während der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt und nicht klar war, ob er sich überhaupt in Österreich aufhält, kann diesem nicht vorgeworfen werden, da das Heimreisezertifikat nur befristet und erst nach Vorlage von Flugdaten ausgestellt wird.
o 3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.08.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 02.08.2024 bis 23.08.2024
1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist volljähriger XXXX . Er ist daher Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Das Bundesamt stützte die Verhängung von Schubhaft im Mandatsbescheid vom 02.08.2024 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Gegen die Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurden in der Beschwerde keine Einwände vorgebracht.
Auf Grund der Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle OST, in die er vorgeführt wurde, verfügte der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 BFA-VG über eine Abgabestelle, auch wenn er vom Grundversorgungsquartier zwei Tage später wegen unbekannten Aufenthalts wieder abgemeldet und im ZMR nicht angemeldet wurde (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0166). Da der Beschwerdeführer dem Bundesamt seine neue Abgabestelle nicht mitteilte und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, da alle Registerauszüge negativ waren und der Beschwerdeführer dem Bundesamt in der Einvernahme im Asylverfahren eine nicht existente Adresse genannt und seinen Unterkunftgeber verschwiegen hatte, hatte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 08.11.2023 zutreffend durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 iVm 23 ZustG zugestellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, ob das Bundesamt eine Wohnsitzerhebung an der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme 2023 angegebenen Adresse machte, da diese Adresse nicht existiert und das Bundesamt keine weiteren Erhebungen tätigen hätte können, da der Beschwerdeführer den Namen seines Quartiergebers an dieser Adresse verschwiegen hatte, nicht zielführende Ermittlungen aber nicht erforderlich sind (vgl. VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075, u.a.).
Die Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht und wirksam, da eine Änderung der Sachlage nicht vorgebracht wurde und nicht ersichtlich ist.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, weil gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides vom 08.11.2023 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung besteht.
3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, , oder §§ 15a oder 15b verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Im Mandatsbescheid vom 02.08.2024 stützte das Bundesamt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9.
Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen bzw. den Nachweis nicht erbringen könne, dass diese aus legalen Quellen stammen. Dazu habe er angegben, Schwarzarbeit (Hilfsarbeiten) zu betreiben. Er sei für die Behörde nicht ausreichend greifbar. Er habe bisher als „U-Boot“ agiert und sich unangemeldet im Verborgenen bewegt und damit jeglicher behördlichen oder gesetzlichen Kontrolle entzogen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Asylverfahren einen Aliasnamen genannt. Er sei in keinster Weise vertrauenswürdig und strebe mit allen Mitteln einen rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet an. Er habe sich bereits einmal einem Asylverfahren entzogen und sei nach negativem Abschluss eines Verfahrens untergetaucht. Eine Verfahrensführung auf freiem Fuß werde durch den Beschwerdeführer erheblich erschwert bzw. verunmöglicht. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und können seine derzeitige unbekannte Unterkunft jederzeit wieder aufgeben. Sein Aufenthaltsort begründe keine ausreichende Greifbarkeit. Er sei aufgrund seiner fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und kaum greifbar. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn sei bereits rechtskräftig. Er widersetze sich seiner Ausreiseverpflichtung und es bestehe die akute Gefahr, dass er im Falle der Entlassung wieder in die Verborgenheit abtauchen werde. Sein bisheriges Verhalten habe eindeutig gezeigt, dass er nicht vertrauenswürdig und nicht ausreisewillig sei. Er wisse um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und ignoriere die bestehende Rechtslage vehement. Der Beschwerdeführer müsse als „unbelehrbar“ und „beratungsresistent“ bezeichnet werden. Er sei weder familiär, sprachlich, noch legal beruflich oder anderweitig integriert. Er sei mit Sicherheit nicht zu touristischen Zwecken und zu Besuch in Österreich bzw. im Schengen Raum, sondern wolle hier rechtswidrig Geld erwirtschaften. Diesbezüglich sei er auch geständig. Sein Verhalten zeige, dass er dem Rechtsstaate Österreich ablehnend gegenüberstehe und sich nur an deren wirtschaftlichen Möglichkeiten unrechtmäßig bereichern wolle. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er zur Ausreise verpflichtet sei. Er wissen um seine bestehende Rückkehrentscheidung, ignoriere diese aber. Der Beschwerdeführer sei unkooperativ und nicht ausreisewillig. Sein derzeitiger Aufenthaltsort begründe keine ausreichende zukünftige Greifbarkeit. Er sei aufgrund seiner fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und könne seinen Aufenthaltsort rasch verlegen. Er verbleibe illegal in Österreich, um hier offenkundig einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengen Raum möglichst lange im Verborgenen gestalten wollen, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Es müsse ihm bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden könne. Der Behörde bleibe zur Realisierung seiner Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da der Beschwerdeführer bisher nicht ausreichend greifbar gewesen und auch nicht ersichtlich sei, warum sich dieser Umstand ändern sollte. Darüber hinaus sei er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und könne so das Bundesgebiet nicht aus eigenem verlassen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es seo davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Dagegen wendet die Beschwerde betreffend Fluchtgefahr gemäß Z 1 ein, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sich ohne Ausweisdokument behördlich zu melden, wodurch er nicht vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erfahren habe, da ihm der Bescheid nicht postalisch zugestellt werden habe können. Auch sei eine fehlende Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig für § 76 Abs. 3 Z 1 FPG und der Beschwerdeführer sei trotz seiner fehlenden Ausreisewilligkeit kooperativ. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Identität in der Einvernahme zum Asylverfahren richtiggestellt. Gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Z 3 brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme für sich noch nicht zur Annahme einer Fluchtgefahr ausreiche, da sie nur einen bestimmten Verfahrensstand abbilde. Gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Z 9 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er über Familie in DEUTSCHLAND sowie Verwandte in Österreich verfüge, welche ihn (teilweise auch finanziell) unterstützen, weshalb keine Fluchtgefahr in Ermangelung einer sozialen Verankerung sowie aufgrund fehlender Existenzmittel vorliege. Zudem sei es aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich „Schwarzarbeit“ geständig gewesen sei. Er habe nur ausgesagt, dass er Aushilfstätigkeiten verrichte, ohne Geld dafür zu erhalten. Zudem spreche eine unerlaubte Beschäftigung entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für das Vorliegen von Fluchtgefahr. In Summe liege daher keine Fluchtgefahr vor. Teilweise habe sich das Bundesamt auf Feststellungen gestützt, die aktenwidrig seien.
In seiner Stellungnahme vom 20.08.2024 entgegnete das Bundesamt dem Beschwerdeführer, dass aufgrund mehrerer Umstände von seiner Fluchtgefahr auszugehen sei: Der Beschwerdeführer habe sich im Verkehr mit Behörden unterschiedlicher Identitäten bedient, er habe sich im Bundesgebiet seinem Asylverfahren entzogen und habe sich nicht um den Ausgang seines Asylverfahrens gekümmert. Der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt nur Asylgründe aus wirtschaftlichen Gründen vorgebracht und habe keine tatsächlichen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe nennen können, sein Asylantrag habe sich als ungerechtfertigt erwiesen. Der Beschwerdeführer sei außer im Grundversorgungsquartier nie behördlich gemeldet gewesen, sondern untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und behördliche Anordnungen zu befolgen. Er habe sich bisher geweigert, seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachzukommen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden und er habe auch niederschriftlich angegeben, nicht dazu bereit zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument und über keinerlei Barmittel. Zudem treffe Ziffer 9 in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).
Das Bundesamt nahm zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt, wonach zu beachten ist, ob sich der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat: Dies ist der Fall, weil der Beschwerdeführer nachdem er im Grundversorgungsquartier untergebracht worden war, dieses binnen zwei Tagen unangemeldet verließ und er unbekannten Aufenthalts und für das Bundesamt nicht erreichbar war, weshalb das Verfahren eingestellt wurde. Er kümmerte sich nicht um sein Asylverfahren und konnte nur im Stande der Festnahme einvernommen werden, der Bescheid konnte ihm nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Dass er sich nicht anmelden habe können, trifft nicht zu, weil ihm eine Asylverfahrenskarte ausgestellt wurde und nicht festgestellt werden konnte, dass er über keinen Reisepass verfügt. Zudem hätte er sich mit einem Screenshot des Bundesamtes anmelden können. Überdies hätte er dem Bundesamt jederzeit auf andere Weise, etwa telefonisch oder per E-Mail seinen Aufenthaltsort mitteilen können, was er jedoch nicht tat. Der Beschwerdeführer wurde bei der Asylantragstellung durch das Ausfolgen von Informationsblättern u.a. über die Meldeverpflichtung belehrt, weshalb er sich diesbezüglich nicht auf fehlende Rechtskenntnisse berufen kann; dies trifft umsomehr zu, als sich der Beschwerdeführer auch nach den Belehrungen in der Einvernahme im Asylverfahren wieder dem Verfahren entzog und untertauchte.
Aus denselben Gründen ging das Bundesamt betreffend den Zeitraum nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 08.11.2023 zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, wonach zu beachten ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Weil der Beschwerdeführer auch nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzte, war er für das Bundesamt nicht greifbar und entzog sich der Abschiebung. Hinzu kommt, dass er seinen Reisepass nie vorlegte, obwohl nicht festgestellt werden kann, dass er nicht darüber verfügt, divergierende Angaben zu seiner Identität und seinem Herkunftsstaat machte und seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte. Dem tritt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe von der Rückkehrentscheidung nichts gewusst, nicht wirksam entgegen, da er dieses Nichtwissen dadurch, dass er dem Bundesamt seine Abgabestelle nicht mitteilte und sich nicht um das Asylverfahren kümmerte, selbst zu vertreten hat. Dass der Beschwerdeführer kooperativ sei, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen überdies nicht festgestellt werden, da der dem Bundesamt in der Asyleinvernahme eine nicht existierende Adresse nannte und auch in der Schubhafteinvernahme seinen Aufenthaltsort nicht offenlegte. Das Bundesamt stützte sich sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf die fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers.
Das Bundesamt nahm auch zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG an, wonach beachtlich ist, ob der Fremde Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, verletzte: Der Beschwerdeführer verletzte im Asylverfahren die Gebietsbeschränkung auf den Bezirk BADEN, indem er unangemeldet nach WIEN zog. Er verletzte die Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, indem er divergierende Angaben zu seiner Identität und seinem Herkunftsstaat sowie seinem Beruf und Wohnort machte. Er meldete seinen Wohnsitz nicht an (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) und brachte seinen Reisepass nicht in Vorlage (§ 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005). Das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Das Bundesamt nahm zutreffend auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG an, wonach zu beachten ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe seinem Unterkunftgeber unentgeltlich am Markt geholfen, dem Bundesamt gegenüber einräumte, der Schwarzarbeit nachzugehen oder nicht, trifft dies auf Grund der Zeugenaussage in der hg. mündlichen Verhandlung jedenfalls zu. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig erwerbstätig, hat abgesehen von einem Halbcousin und deinem Bekannten seines Vaters keine Angehörigen im Bundesgebiet und legt seinen Wohnsitz nicht offen. Die Grundversorgung schlug er aus. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld verfügt, das ihm bisher den Aufenthalt und das Bestreiten des Lebensunterhalts im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Es liegt daher entgegen dem Beschwerdevorbringen auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.
Das Bundesamt ging sohin insgesamt zutreffend vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG aus.
4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Das Bundesamt führte dazu aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung im Fall des Beschwerdeführers nicht sinnvoll sei, weil er keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde ihn nicht am (neuerlichen) Untertauchen hindern. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in seinem Fall keinerlei Sinn ergeben. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass eine Adresse bei ihm keinerlei Greifbarkeit begründe bzw. er nicht gewillt sei, behördliche Anordnungen zu befolgen. Eine periodische Meldeverpflichtung sei ebenso wenig sinnvoll, da er sich bisher auch als wenig vertrauenswürdig erwiesen habe. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in seinem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Das gelindere Mittel könne in seinem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Er würde das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um abermals unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Er habe bisher kein Verhalten an den Tag gelegt, welches die Anordnung eines Gelinderen mittels rechtfertigen würde. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Die Beschwerde brachte diesbezüglich vor, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen, auseinandersetzen müsse. Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspreche der angefochtene Bescheid nicht. Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Im Fall des Beschwerdeführers wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zähle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt werde (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Der Beschwerdeführer werde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bzw. der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.
In seiner Stellungnahme vom 20.08.2024 entgegnete das Bundesamt, dass die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht zielführend zu beurteilen gewesen sei, da mit bereits dargelegter Argumentation anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzte sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid eingehend mit der Frage auseinander, ob mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne. Da der Beschwerdeführer dem Bundesamt gegenüber seine Adresse nicht offenlegte, sohin das Bestehen eines gesicherten Wohnsitzes nicht dartat, ist dem Bundesamt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren die Grundversorgung ausgeschlagen hatte und untergetaucht war, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bzw. der angeordneten Unterkunftnahme Folge geleistet, steht, wovon das Bundesamt zutreffend ausging, fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung wieder untergetaucht wäre und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hätte:
Auf Grund des mehrjährigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der bereits während des Asylverfahrens, als sein Aufenthalt im Bundesgebiet noch zulässig war, untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar war und am Verfahren nur im Stande der Festnahme mitwirkte, ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel in diesem Stadium des Verfahrens, in dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde, der Beschwerdeführer sohin mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung rechnen muss, nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
5. Die Verhängung der Schubhaft war auch verhältnismäßig:
Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass es ihm gut gehe und er keine ernstzunehmenden Beschwerden habe. Bei der Aufnahme sei durch das Polizeianhaltezentrum Haftfähigkeit festgestellt worden. Er werde im Polizeianhaltezentrum medizinisch betreut und es könne ihm bei Problemen jederzeit von dort geholfen werden. Es haben keine Umstände festgestellt werden können, die seine Haftfähigkeit in Frage stellen würden. Das Bundesamt gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Die Beschwerde wandte betreffend die Verhältnismäßigkeit ein, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe. Die Anordnung einer Schubhaft im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG) sei nur dann zulässig, wenn eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument, es müsse sohin ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Es sei amtsbekannt, dass es sich bei der Heimreisezertifikat-Ausstellung seitens der XXXX um einen langwierigen Prozess handle, der in vielen Fällen nicht zum Erfolg führe. Es bestehe keine hinreichende Aussicht auf eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlichen höchstzulässigen Schubhaftdauer. In eventu, sei jedenfalls gegenständlich aufgrund der langen Dauer bis zur Identifizierung von mindestens vier Monaten, insbesondere angesichts der vorhandenen Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers sei eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht gegeben.
In seiner Stellungnahme vom 20.08.2024 entgegnete das Bundesamt, dass am 18.01.2024 bei der Botschaft der XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden sei. Da von der XXXX Heimreisezertifikate ausgestellt werden und eine Erlangung für den Beschwerdeführer nicht aussichtslos erscheine, solange keine definitive Absage erfolge, sei anzunehmen, dass eine Ausstellung und die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland im Zeitraum der zulässigen und verhältnismäßigen Anhaltedauer in Schubhaft erfolge. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem bisherigen Gesamtverhalten zudem als nicht vertrauenswürdig erwiesen, womit ausreichend vom Bestehen einer Fluchtgefahr und dem Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft auszugehen sei.
Der Begründung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers trat die Beschwerde nicht entgegen.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Das gilt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 RückführungsRL) für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden ErläutRV zur Neufassung des § 76 FPG (582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wird (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).
Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH 2.3.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 der RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht anzuwenden (VwGH 02.03.2023, Ra 2021/21/0254; vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0044).
Es kommt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144) nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem Bundesamt muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert (vgl. VwGH 11.06.2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517).
Das Bundesamt durfte daher bei Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass ein Heimreisezeritifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werden wird, weil noch nie ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt wurde und die XXXX Heimreisezertifikate ausstellt.
6. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 02.08.2024 ist daher abzuweisen.
7. Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, da das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig führt: Es stellte bereits vor der Verhängung der Schubhaft, am 24.01.2024, einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und urgierte dessen Ausstellung fünf Tage nach der Schubhaftverhängung. Dass davor keine Urgenz erfolgte, ist nicht zu beanstanden, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war und unbekannt war, ob er noch in Österreich aufhältig war und Heimreisezertifikate nur unter Vorlage einer Flugbuchung und nur befristet ausgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und abgesehen von ZAHNSCHMERZEN gesund; es sind daher keine Umstände ersichtlich auf Grund derer die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig geworden wäre.
8. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 02.08.2024 bis 23.08.2024 ist daher abzuweisen.
Zu A.II.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin ausreisepflichtiger Fremder und die Schubhaft dient weiterhin der Sicherung der Abschiebung; einen Folgeasylantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte er nicht.
3. Es liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG vor: Auch wenn der Beschwerdeführer beim Bekannten seines Vaters, der als Zeuge aussagte, vorübergehend wohnen kann, bis er eine andere Wohnmöglichkeit gefunden hat, liegt kein gesicherter Wohnsitz vor, zumal feststeht, dass sich der Beschwerdeführer an keiner Adresse aufhalten wird, die dem Bundesamt bekannt ist, weil er wieder untertauchen und den Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wird: Er legte auch in der hg. mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Wohnsitz nicht offen. Hinzu kommt iSd Z 1 auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen auch in der hg. mündlichen Verhandlung falsche Angaben zu seiner Identität seinen Geburtsort und den Namen seines Vaters betreffend machte, und dass er auch der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, auf freiem Fuß nicht nachkam.
4. Da der Beschwerdeführer den Asylantrag in Österreich erst stellte, nachdem er polizeilich betreten wurde, während des Asylverfahrens die Grundversorgung ausschlug und untertauchte und auch nach der Einvernahme und Belehrung im Stande der Festnahme nicht an seinem Asylverfahren mitwirkte, kann nun bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eingeleitetem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates weiterhin mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Dies trifft auch vor dem Hintergrund zu, dass er bei dem Bekannten seines Vaters, der als Zeuge aussagte, wohnen könnte, bis er etwas anderes findet: Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich hiebei um keine längerfristige Wohnmöglichkeit, sondern eine Überbrückungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer hatte während seines Aufenthalts in Österreich ein paar Mal Kontakt zu diesem Bekannten seines Vaters, ersuchte ihn aber bisher nicht, bei ihm wohnen zu können. Die Beziehung zum Zeugen führte bisher also nicht dazu, dass der Beschwerdeführer für das Bundesamt greifbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte auch dem Gericht gegenüber nicht offen, wo er bisher wohnte. Vor diesem Hintergrund steht auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers fest, dass er im Falle der Entlassung wieder untertauchen und den Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen würde. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme kann im Fall des Beschwerdeführers, der bereits während des Asylverfahrens die Grundversorgung ausschlug, ebensowenig das Auslangen gefunden werden, wie mit einer periodischen Meldeverpflichtung, da der Beschwerdeführer bis dato seinen Pflichten nach dem Meldegesetz nie, auch während des Asylverfahrens nicht, nachkam.
5. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch weiterhin verhältnismäßig, mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlicheit innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen, wobei das Identifizierungsverfahren, wie bereits die Beschwerde ausführte, voraussichtlich vier Monate lang dauern wird. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise unbekannten Aufenthalts war, ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft während des Identifizierungsverfahrens jedoch verhältnismäßig. Mit seiner Identifizierung ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen, weil dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus XXXX in XXXX ein Reisepass ausgestellt wurde und der Zeuge einige der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität bestätigen bzw. klären konnte.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nach der Identifizierung des Beschwerdeführers auch mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, da er sich in Schubhaft befindet und ein Flug für seine Abschiebung nach Einlangen der Identifizierung gebucht werden kann, was die Voraussetzung für die Ausstellung des befristeten Heimreisezertifikates ist.
Daher ist trotz der zu gewärtigenden Länge der Schubhaft die Anhaltung des Beschwerdeführers, der abgesehen von ZAHNSCHMERZEN weiterhin gesund und haftfähig ist, weiterhin verhältnismäßig.
6. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Der Beschwerdeführer dem Bundesamt daher Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 887,20 zu ersetzen.
4. Die Entscheidung über die Barauslagen wir einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden