Ro 2014/21/0077 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 sprach der VfGH gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aus, dass § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 nicht mehr anzuwenden sind und hob § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 als verfassungswidrig auf (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers unter BGBl. I Nr. 41/2015). Auch im vorliegenden Fall ist daher nunmehr, gleich wie im Anlassfall zu G 151/2014 ua, davon auszugehen, dass die zu Grunde liegende Beschwerde an das VwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (vgl. E VfGH 12. März 2015, E 4/2014). Es kommt daher § 35 VwGVG 2014 zur Anwendung, uzw. zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem VwG im Falle seines Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.