Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen (vgl. § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 - keine Fluchtgefahr begründen.
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