Ro 2022/21/0005 Rn. 5 5 – VwGH Rechtssatz
Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 3,60 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten ist.
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