Es ist dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Es kann (nur) dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).
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