Die Abschiebung des Fremden scheiterte daran, dass für ihn nur ein EU-Laissez-Passer, aber kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, und das EU-Laissez-Passer von den afghanischen Behörden nicht akzeptiert wurde. Damit war grundsätzlich der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, fehlte es doch an einer "für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung". Art. 15 Abs. 6 lit. b der RückführungsRL stellt darüber hinaus darauf ab, dass es - trotz angemessener Bemühungen des Mitgliedstaates - zu "Verzögerungen" bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen gekommen sein muss. § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 ist richtlinienkonform im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen. Sie verlangt von der Behörde den Nachweis, dass die Abschiebung trotz ihrer Bemühungen länger dauern wird als vorgesehen (vgl. EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU), wofür die Verzögerungen bei der Übermittlung der Unterlagen - also Umstände in der Sphäre des betreffenden Drittstaats - kausal sein müssen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Verzögerung im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass vom Drittstaat im Lauf des Verfahrens zur Organisation der Abschiebung andere, noch nicht übermittelte Unterlagen als erforderlich angesehen werden als auf Grund bisheriger Gepflogenheiten oder Zusagen anzunehmen war.
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