Nichtstattgebung - Schubhaft - Sofern sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebung richtet, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Revisionsverfahren nur über die Schubhaft, nicht aber auch über die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung zu erkennen hat. Das gilt auch für die Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Jänner 2012, Zl. AW 2012/21/0003).
Rückverweise