Darauf, ob der Fremde seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich "nachhaltig zu integrieren", bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht.
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