Ra 2016/21/0144 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Vorbringen, dass Art. 6 GRC - vor dem Hintergrund der Garantie des Art. 5 Abs. 4 MRK - einem Kostenzuspruch an die vor dem VwG belangte Behörde entgegenstünde, ist zu erwidern, dass dafür weder im Wortlaut der genannten Bestimmungen noch in der Rechtsprechung des EuGH oder des EGMR ein Anhaltspunkt zu finden ist. Auch der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU(Neufassung)), die laut ihrem 35. Erwägungsgrund insbesondere auch im Einklang mit Art. 6 GRC steht und in Art. 9 Garantien für in Haft befindliche Antragsteller aufstellt, ist Derartiges nicht zu entnehmen; die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten - im Gegenteil -, einerseits vorzusehen, dass den Antragstellern hinsichtlich der "Gebühren und anderen Kosten" keine günstigere Behandlung zuteilwird als den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung (Art. 9 Abs. 8 lit. b), und andererseits zu verlangen, dass die Antragsteller die den Mitgliedstaaten für die Rechtsberatung entstandenen Kosten unter bestimmten Bedingungen rückerstatten (Art. 9 Abs. 9); es ist also offensichtlich nicht erforderlich, dass eine Haftbeschwerde unabhängig von ihren Erfolgschancen und dem tatsächlichen Erfolg ohne jedes Kostenrisiko erhoben werden kann.