13 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
An der Eignung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 in Gestalt seiner zweiten Variante, abstrakt "Fluchtgefahr" zu begründen, kann - auch unter unionsrechtlichem Blickwinkel - kein Zweifel bestehen. Verstärkend dürfen die Existenz einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie der geringe Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich (ohnehin auch den tauglichen "Fluchtgefahrtatbestand" nach § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 verwirklichend) miteinbezogen werden, sodass insgesamt die Annahme, es liegt auch konkret "Fluchtgefahr" vor, nicht zu beanstanden ist.