Gegen den Fremden bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhafterkenntnisses bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das reicht indes nicht, um Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021), wozu kommt, dass die vom VwG erwähnte Sicherstellung des Reisepasses des Fremden, ein weitergehendes Sicherungsbedürfnis eher vermindert als erhöht.
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