Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren am 1981), vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016, Zl. W154 2141306- 2/5E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG begründet der Revisionswerber damit, dass er nicht im Rudolfinerhaus - also von den mit seiner schweren Erkrankung befassten Ärzten - untersucht und für reisefähig erklärt worden sei; bis zur Untersuchung durch diese Ärzte drohe ihm im Fall der weitern Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod (Druck auf der Lunge und damit weitere Verschlechterung des Lungenleidens in der Schubhaft, Erfordernis einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus).
3 Soweit sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Sache nach auf den im bekämpften Erkenntnis enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen bezieht, ist dem Revisionswerber entgegen zu halten, dass er den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge - unabhängig von der Untersuchung am 1. Dezember 2016 im Otto Wagner Spital - vom Amtsarzt am 30. November 2016 für haftfähig erklärt wurde und ein Amtsarzt am 14. Dezember 2016 auch seine Reisefähigkeit auf dem Luftweg feststellte. Nach seiner Festnahme am 29. November 2016 gab der Revisionswerber gegenüber dem Amtsarzt selbst an, an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und nur ein Asthmaspray zu verwenden; die ihm verschriebenen Medikamente nahm der Revisionswerber offenbar nicht ein. Er legte auch keine Befunde von einer empfohlenen Kontrolluntersuchung im April 2016 vor. Während der Schubhaft wurde der Revisionswerber bisher nur wegen Rückenschmerzen behandelt. Ein "schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod" für den Revisionswerber durch den weiteren Vollzug der Schubhaft ist somit nicht erkennbar.
4 Sofern sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebung richtet, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Revisionsverfahren nur über die Schubhaft, nicht aber auch über die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung zu erkennen hat. Das gilt auch für die Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Jänner 2012, Zl. AW 2012/21/0003).
5 Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, dass der weitere Vollzug der Schubhaft einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG darstellt.
Wien, am 29. Dezember 2016