Für die zentrale Schubhaftnorm des § 76 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2015 gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Ihre Verhängung hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0243).
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