Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1981, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2016, W112 2141306- 1/10E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2016, W112 2141306-1/17E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG nicht stattgegeben.
1 Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wurde (insbesondere) eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. November 2016 abgewiesen und - gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG - festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision war der Antrag verbunden, der Revision (erkennbar in Bezug auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Aufschiebungsbegehren mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 keine Folge.
3 Der nunmehr in Bezug darauf gestellte Abänderungsantrag nach § 30 Abs. 3 VwGG ist nicht berechtigt: Nach einem gescheiterten Abschiebeversuch ordnete das BFA nämlich am 9. Dezember 2016 über den Revisionswerber neuerlich die Schubhaft an, womit der eingangs dargestellte Fortsetzungsausspruch "überholt" ist (mittlerweile wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2016 eine gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2016 erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen).
4 Mithin beruht die Schubhaft des Revisionswerbers ab dem 9. Dezember 2016 nicht mehr auf dem Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, weshalb dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren (im Wege des nunmehr gestellten Abänderungsantrages) schon deswegen ein Erfolg versagt bleiben musste.
Wien, am 23. Jänner 2017