Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Verantwortung für die Ausgaben
Art. 4Dauer der Unterstützung
Art. 5Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für Informations- und Absatzförderungsvorhaben
Art. 7Förderkriterien
Art. 8Prioritätskriterien
Art. 10Förderkriterien
Art. 11Prioritätskriterien
Art. 13Förderkriterien
Art. 14Nicht förderfähige Kosten
Art. 15Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen
Art. 16Prioritätskriterien
Art. 18Bedingungen für das reibungslose Funktionieren
Art. 19Förderkriterien
Art. 20Nicht förderfähige Aktionen
Art. 21Grüne Weinlese auf Parzellen für die Erzeugung von Weinen mit geografischer Angabe
Art. 22Dauer der Unterstützung
Art. 23Prioritätskriterien
Vorwort/Präambel
Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die im Rahmen ihres Stützungsprogramms getätigten Ausgaben oder Änderungen an diesem Programm, die bei der Kommission gemäß den Artikeln 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 eingereicht werden, falls sie nicht gemäß Artikel 41 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar werden.
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Begünstigten privatwirtschaftliche Unternehmen sein.
Die Mitgliedstaaten dürfen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht als alleinigen Begünstigten der Unterstützung bestimmen.
Für jedes Informations- und Absatzförderungsvorhaben ist die Unterstützung bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt auf drei Jahre begrenzt.
Die Unterstützung für ein Vorhaben kann jedoch einmalig um höchstens zwei Jahre oder zweimal um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse des Vorhabens gerechtfertigt ist.
Vorbehaltlich des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Artikel 6 und 9 der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften bezüglich der förderfähigen Aktionen und der entsprechenden förderfähigen Kosten fest. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Regelungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.
In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.
(1) Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen darin, die Verbraucher in den Mitgliedstaaten über verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie über die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs zu informieren.
(2) Die in Absatz 1 angeführten Informationstätigkeiten können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden.
(3) Die verbreiteten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Der Ursprung des Weins darf jedoch als Teil der Informationstätigkeit genannt werden.
(4) Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und müssen mit der Vorgehensweise der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorhaben durchgeführt werden, vereinbar sein.
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Informationstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
b) Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten;
d) Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben.
(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus,
a) die sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen;
b) die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;
c) die mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen betreffen;
d) die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Union betreffen.
(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofern
a) die Erzeugnisse zum Direktverbrauch bestimmt sind und es für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten gibt;
b) bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Angabe des Ursprungs Teil eines Informations- bzw. Absatzförderungsvorhabens ist;
c) das geförderte Vorhaben genau definiert ist, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingaktionen und der veranschlagten Kosten;
d) die Inhalte der Information oder Absatzförderung auf den inhärenten Eigenschaften des Weins basieren und den Rechtsvorschriften der betreffenden Zieldrittländer entsprechen.
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
b) Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen;
d) Nachweis durch die Begünstigten, dass qualitativ und quantitativ genügend Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen;
e) Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen.
(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig folgende Begünstigte aus:
a) Neue Begünstigte, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben;
b) Begünstigte, die ein neues Drittland oder einen neuen Drittlandsmarkt anvisieren, für das bzw. den sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben.
(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Aktionen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung;
b) die durchzuführenden Aktionen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jedes Vorhaben.
Die Kosten der folgenden Aktionen sind nicht förderfähig:
a) laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;
b) Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;
c) Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;
d) Fahrwege und Aufzüge;
e) Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.
(1) Die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat
a) der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt;
b) die Richtlinie 2000/29/EG des Rates einhält.
(2) Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen dürfen in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht mehr als 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in dem betreffenden Mitgliedstaat im selben Haushaltsjahr betragen.
(3) Die Kosten für die Rodung befallener Rebflächen und Ausgleichsleistungen für Einkommensverluste sind keine förderfähigen Ausgaben.
Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.
Für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz infolge der Anwendung der in dem Artikel genannten Maßnahme sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorhaben und Aktionen fest.
Mit Blick auf diese Ziele können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens für die Durchführung der Maßnahme.
Die Mitgliedstaaten können sonstige Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der Maßnahme gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen.
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben über die betreffende Fläche, den durchschnittlichen Ertrag, das anzuwendende Verfahren für die grüne Weinlese sowie die Traubensorte und die Art des daraus hergestellten Weins.
(1) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(2) Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden bereits geförderten Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt.
Die Fläche von Parzellen, für die eine Unterstützung für die grüne Weinlese gewährt wird, wird bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt.
Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, darf die grüne Weinlese nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 oder Hersteller von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(1) Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 10 %, 8 % bzw. 4 %.
(2) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit festsetzen.
Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre befristet.
(1) Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.
(2) Die Weinerzeuger, die diese Unterstützung beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten können.
(1) Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern
a) die Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind;
b) die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird;
c) die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus als Senkung der Versicherungsprämie oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt.
(2) Der Einsatz von Mittlern darf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigen.
(1) Für die Zwecke des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der in dem Artikel genannten Maßnahme fest, unter anderem um zu vermeiden, dass die Unterstützung zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.
(2) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, die bezogen werden darf, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von normalen Marktsätzen und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen
a) nur überprüfbare Elemente umfassen,
b) sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,
c) die Quelle der Zahlen deutlich angeben,
d) den regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen Rechnung tragen.
Für die Zwecke von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen „Naturkatastrophen“ der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung.
Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.
(1) Nur die Kosten der folgenden Aktionen sind förderfähig:
a) Errichtung, Erwerb, Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie Durchführbarkeitsstudien;
d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights sowie Eintragung von Kollektivmarken.
Die Durchführbarkeitsstudien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes getätigt werden.
(2) Andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag, insbesondere die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Kosten.
(3) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(4) Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.
Für eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommt kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung gewährt wurde.
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
b) Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten, und dass das antragstellende Unternehmen nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist;
d) Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften.
(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
(1) Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen und vorübergehende oder dauerhafte Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern.
(2) Forschungs- und Entwicklungsstellen können sich an dem Vorhaben der Begünstigten beteiligen. Branchenverbände können in das Vorhaben eingebunden werden.
(1) Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in materiellen und immateriellen Investitionen, einschließlich in den Wissenstransfer, um Folgendes zu entwickeln:
a) neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;
b) neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind;
c) sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen.
(2) Die förderfähigen Kosten umfassen Pilotprojekte, vorbereitende Aktionen in Form von Entwurf, Entwicklung von Erzeugnissen, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie damit verbundene materielle und/oder immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung der neu entwickelten Erzeugnisse, Prozesse und Technologien.
(3) Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
b) Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten;
d) Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die
a) sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften;
b) als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten;
c) die Beteiligung von Forschungs- und Entwicklungsstellen gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Brennereien, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung verarbeiten.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können ein System der freiwilligen Zertifizierung von Brennereien nach einem von ihnen festzulegenden Verfahren vorsehen.
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse zu Alkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten, der ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden darf.
Unterabsatz 1 steht der Weiterverarbeitung des gewonnenen Alkohols, auf dessen Grundlage die Höhe der Unterstützung gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechnet wird, nicht entgegen, um die Anforderung von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die ausschließliche Nutzung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung zu erfüllen.
(2) Die Unterstützung umfasst einen Betrag zur Deckung der Kosten für die Anlieferung der Erzeugnisse, der von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben wird, wenn diese Kosten von Letzterem getragen werden.
Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften zur Festlegung der Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der grünen Weinlese förderfähig sind, sowie der entsprechenden förderfähigen Kosten. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.
In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung der Unterstützung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.
Im letztgenannten Fall legen die Mitgliedstaaten Höchstbeträge für die Unterstützung mit bestimmten Parametern für jede Aktion fest. Diese Beträge werden auf den Antrag angewendet, um den zulässigen Höchstbetrag für jede der Aktionen zu ermitteln, die Teil des Vorhabens ist, auf das sich der Antrag bezieht. Die gewährte Unterstützung basiert auf dem niedrigeren der beiden sich ergebenden Beträge, d. h. dem erstattungsfähigen Höchstbetrag und dem aus den Belegen hervorgehenden Betrag.
Der Höchstbetrag der Unterstützung basiert auf den marktüblichen Sätzen.
Die aus den Belegen hervorgehenden Kosten werden anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe des Ausgleichs für Einkommensverluste gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbehaltlich des Artikels 46 Absatz 5 und des Artikels 47 Absatz 4 der genannten Verordnung auf der Grundlage von Standardannahmen für Einkommensverluste fest.
(3) Werden die standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage der bepflanzten Fläche ermittelt, so wird diese Fläche gemäß Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 vermessen.
(1) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können für die Unterstützung gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, sofern dies im Stützungsprogramm vorgesehen ist.
(2) Für die Berechnung der Höhe der Unterstützung in Form von Sachleistungen gilt Folgendes:
a) diese Sachleistungen werden in die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten einbezogen, wenn ein Mitgliedstaat die Option der vereinfachten Kostenerstattung wählt; oder
b) der Wert der geleisteten Arbeit wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten ermittelt, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Unterstützung für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese auf der Grundlage der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise zu zahlen.
(3) Wird der Betrag der Unterstützung in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnet, so müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
a) die Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;
b) der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;
c) der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und geprüft werden.
Das Kriterium gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, wenn als einzige Kosten die als Sachleistung erbrachten Arbeiten anfallen.
(1) Die Personalkosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Vorhabens, einschließlich seiner Bewertung, entstehen.
In den Personalkosten eingeschlossen sind unter anderem die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungs- oder Innovationsvorhabens eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungs- oder Innovationsvorhaben aufwendet.
(2) Der Begünstigte muss Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben oder gegebenenfalls mit jeder zugrunde liegenden Aktion durchgeführt wurden.
(3) 1720
(1) Die Verwaltungskosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Vorhabens oder der zugrunde liegenden Aktion entstehen.
Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Kosten externer Prüfungen als förderfähig angesehen, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
(2) Die Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 werden als förderfähig angesehen, sofern sie 4 % der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung des Vorhabens nicht übersteigen.
(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob die Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten förderfähig sind, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise ermittelt werden. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(2) Nichterstattungsfähige Mehrwertsteuer kommt für eine Unterstützung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.
Sofern der Begünstigte eine angemessene Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben oder eine einzelne Aktion, auf die sich der Stützungsantrag gemäß den Artikeln 45, 46, 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht, dem Begünstigten im Voraus zahlen.
Erzeugern, die widerrechtliche Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Durchführung ihrer Stützungsprogramme, die gewährte staatliche Beihilfe und die unter den Bedingungen von Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 an die Begünstigten geleisteten Vorschusszahlungen.
Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Weinsektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(1) Die Zahlungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind unbeschadet des Artikels 28 der vorliegenden Verordnung in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.
(2) Ungeachtet des Artikels 49 unterliegen die Zahlungen gemäß Absatz 1 der vorherigen Kontrolle gemäß Artikel 54 Absatz 1.
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften in Bezug auf Änderungen der von den Begünstigten eingereichten und von den zuständigen Behörden genehmigten Vorhaben festlegen.
Die Begünstigten sollten vor Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung, in jedem Fall aber vor der Vor-Ort-Kontrolle vor Zahlung des Restbetrags die Möglichkeit haben, Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens zu beantragen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Ziele des Gesamtvorhabens auswirken, hinreichend begründet sind und innerhalb der von den nationalen Behörden festgelegten Fristen mitgeteilt und von diesen Behörden genehmigt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass geringfügige Änderungen innerhalb des ursprünglich genehmigten Unterstützungsbetrags ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil des Vorhabens auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten Mittelübertragungen zwischen Aktionen eines bereits genehmigten Vorhabens bis zu einer Höhe von maximal 20 % der ursprünglich gebilligten Beträge für jede Aktion gestatten, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird.
In ihren Stützungsprogrammen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass weitere geringfügige Änderungen ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können.
(1) Ungeachtet des Artikels 49 wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung eines Gesamtvorhabens oder aller einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, für die Unterstützung beantragt wurde, — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme — vollständig abgeschlossen und Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 unterzogen worden ist.
(2) Wird die Unterstützung normalerweise nach Durchführung des Gesamtvorhabens gezahlt, so erfolgt die Zahlung dennoch für durchgeführte einzelne Aktionen, wenn die Kontrollen ergeben, dass die übrigen Aktionen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht durchgeführt werden konnten.
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass das beantragte Gesamtvorhaben aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Aktionen im Rahmen des beantragten Gesamtvorhabens gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.
Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.
(4) Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung, wenn die gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Vorhaben nicht auf der gesamten beantragten Fläche durchgeführt wurden.
In solchen Fällen zahlen die Mitgliedstaaten den Betrag, der dem durchgeführten Teil des Vorhabens entspricht, oder ziehen im Falle von Vorschusszahlungen den Betrag wieder ein, der für den nicht durchgeführten Teil gezahlt wurde.
Die Höhe der Unterstützung wird auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags genehmigt oder gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung geändert wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, berechnet.
Wenn die Differenz 20 % nicht überschreitet, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet.
Wenn die Differenz mehr als 20 %, jedoch höchstens 50 % beträgt, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
Für die Zwecke der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt Folgendes:
a) wird der Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage eines Flächenmaßes berechnet, so entspricht der Betrag der gemäß Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gemessenen tatsächlichen Fläche;
b) beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Begünstigten gemäß Artikel 44 Absatz 1 dieser Verordnung einzureichenden Belegen ergeben, zu berechnen, so legen sie Vorschriften über angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens fest.
Ist im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung eine Sanktion zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie in sonstigen Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Die Artikel 2 bis 20c werden gestrichen.
3. Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen.
4. Die Artikel 24 bis 37b werden gestrichen.
5. Artikel 60 wird gestrichen.
6. Die Artikel 62, 63 und 64 werden gestrichen.
7. Artikel 65 Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.
8. Artikel 66 wird gestrichen.
9. Die Artikel 75 bis 82 werden gestrichen.
10. Die Artikel 96 und 97 werden gestrichen.
11. Die Anhänge I bis VIIIc werden gestrichen.
(1) Die gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gelten weiterhin für diejenigen Vorhaben, die bei den zuständigen Behörden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorhaben, für die die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gemäß Absatz 1 weiterhin gelten, in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Stützungsprogramme im Weinsektor.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von
a) besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;
b) Vorschriften über
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein „Vorhaben“ eine Aktion oder ein Bündel von Aktionen, die bzw. das in einem von einem Antragsteller eingereichten und von den nationalen Behörden ausgewählten Projekt oder Vertrag im Rahmen eines bestimmten Stützungsprogramms enthalten ist und einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht.
Beträgt die Differenz mehr als 50 %, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung gewährt.