Art. 13 Förderkriterien — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Aktionen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung;
b) die durchzuführenden Aktionen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jedes Vorhaben.
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