Art. 11 Prioritätskriterien — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig folgende Begünstigte aus:
a) Neue Begünstigte, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben;
b) Begünstigte, die ein neues Drittland oder einen neuen Drittlandsmarkt anvisieren, für das bzw. den sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben.
(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
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