Art. 27 Begünstigte — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.
(2) Die Weinerzeuger, die diese Unterstützung beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten können.
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