Art. 10 Förderkriterien — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
b) Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen;
d) Nachweis durch die Begünstigten, dass qualitativ und quantitativ genügend Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen;
e) Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen.
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