Art. 20 Nicht förderfähige Aktionen — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(2) Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden bereits geförderten Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt.
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