Art. 8 Prioritätskriterien — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus,
a) die sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen;
b) die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;
c) die mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen betreffen;
d) die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Union betreffen.
(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
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