Art. 47 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
(1) Die Verwaltungskosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Vorhabens oder der zugrunde liegenden Aktion entstehen.
Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Kosten externer Prüfungen als förderfähig angesehen, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
(2) Die Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 werden als förderfähig angesehen, sofern sie 4 % der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung des Vorhabens nicht übersteigen.
(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob die Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten förderfähig sind, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise ermittelt werden. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.
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