Art. 49 Vorschusszahlungen — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Sofern der Begünstigte eine angemessene Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben oder eine einzelne Aktion, auf die sich der Stützungsantrag gemäß den Artikeln 45, 46, 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht, dem Begünstigten im Voraus zahlen.
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