Art. 5 Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für Informations- und Absatzförderungsvorhaben — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Vorbehaltlich des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Artikel 6 und 9 der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften bezüglich der förderfähigen Aktionen und der entsprechenden förderfähigen Kosten fest. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Regelungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.
In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.
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