Art. 46 Förderfähigkeit von Personalkosten — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Personalkosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Vorhabens, einschließlich seiner Bewertung, entstehen.
In den Personalkosten eingeschlossen sind unter anderem die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungs- oder Innovationsvorhabens eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungs- oder Innovationsvorhaben aufwendet.
(2) Der Begünstigte muss Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben oder gegebenenfalls mit jeder zugrunde liegenden Aktion durchgeführt wurden.
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