Art. 4 Dauer der Unterstützung — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Für jedes Informations- und Absatzförderungsvorhaben ist die Unterstützung bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt auf drei Jahre begrenzt.
Die Unterstützung für ein Vorhaben kann jedoch einmalig um höchstens zwei Jahre oder zweimal um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse des Vorhabens gerechtfertigt ist.
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