Art. 52 Zahlungen an die Begünstigten — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Zahlungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind unbeschadet des Artikels 28 der vorliegenden Verordnung in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.
(2) Ungeachtet des Artikels 49 unterliegen die Zahlungen gemäß Absatz 1 der vorherigen Kontrolle gemäß Artikel 54 Absatz 1.
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