Art. 48 Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(2) Nichterstattungsfähige Mehrwertsteuer kommt für eine Unterstützung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.
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