Art. 21 Grüne Weinlese auf Parzellen für die Erzeugung von Weinen mit geografischer Angabe — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Die Fläche von Parzellen, für die eine Unterstützung für die grüne Weinlese gewährt wird, wird bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt.
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