Art. 43 Verbot der Doppelfinanzierung — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.
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