Art. 41 Begünstigte — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Brennereien, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung verarbeiten.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können ein System der freiwilligen Zertifizierung von Brennereien nach einem von ihnen festzulegenden Verfahren vorsehen.
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