Art. 14 Nicht förderfähige Kosten — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Die Kosten der folgenden Aktionen sind nicht förderfähig:
a) laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;
b) Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;
c) Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;
d) Fahrwege und Aufzüge;
e) Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.
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