Art. 37 Begünstigte — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen und vorübergehende oder dauerhafte Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern.
(2) Forschungs- und Entwicklungsstellen können sich an dem Vorhaben der Begünstigten beteiligen. Branchenverbände können in das Vorhaben eingebunden werden.
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