Art. 58 Übergangsbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
(1) Die gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gelten weiterhin für diejenigen Vorhaben, die bei den zuständigen Behörden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorhaben, für die die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gemäß Absatz 1 weiterhin gelten, in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.
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