Art. 39 Förderkriterien — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
b) Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten;
d) Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
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