Art. 38 Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in materiellen und immateriellen Investitionen, einschließlich in den Wissenstransfer, um Folgendes zu entwickeln:
a) neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;
b) neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind;
c) sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen.
(2) Die förderfähigen Kosten umfassen Pilotprojekte, vorbereitende Aktionen in Form von Entwurf, Entwicklung von Erzeugnissen, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie damit verbundene materielle und/oder immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung der neu entwickelten Erzeugnisse, Prozesse und Technologien.
(3) Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.
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