Art. 29 Bedingungen für das reibungslose Funktionieren — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Für die Zwecke des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der in dem Artikel genannten Maßnahme fest, unter anderem um zu vermeiden, dass die Unterstützung zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.
(2) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, die bezogen werden darf, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von normalen Marktsätzen und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen
a) nur überprüfbare Elemente umfassen,
b) sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,
c) die Quelle der Zahlen deutlich angeben,
d) den regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen Rechnung tragen.
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